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Abschnitt 1 RL ÜBS - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren (RL ÜBS)
Amtliche Abkürzung
RL ÜBS
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) sowie für die Errichtung und Weiterentwicklung dieser Einrichtungen zu Kompetenzzentren, einschließlich der Entwicklung von Leitprojekten, Transferstrategien und Qualifizierungskonzepten durch Kompetenzzentren.

Soweit die der Förderung nach dieser Richtlinie zugrundeliegenden Maßnahmen nicht im Rahmen des staatlichen Ausbildungsauftrags durchgeführt werden, wird die Förderung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30. 6. 2023, S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) - gewährt.

Ziel dieser Förderung ist es, eine adäquate Infrastruktur der ÜBS durch Modernisierung und/oder Umstrukturierung zu gewährleisten und dadurch an die veränderten bildungspolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Vorrangiges Ziel dieser Förderung ist, die überbetriebliche Berufsausbildung für Personen in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zu stärken. Unterstützt wird auch die multifunktionale Nutzung der ÜBS für Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung.

Kompetenzzentren bieten neben ihren bisherigen Aufgaben als ÜBS Information und Beratung an und verbinden dies mit ihrem Bildungsauftrag. Sie greifen die betrieblichen Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen auf, generieren innovationsfördernde und problemlösende Qualifizierungsleistungen und setzen diese betriebsnah um. Sie müssen aufeinander abgestimmte Schwerpunkte bilden und sich mit Kooperationspartnern wissensbasiert vernetzen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)