RL ÜBS-Erl,NI - Richtlinie ÜBS-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren (RL ÜBS)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren (RL ÜBS)
Amtliche Abkürzung
RL ÜBS
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

Erl. d. MK v. 1. 12. 2021 - 45-87 200/6-5 -

Vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)

Geändert durch Erl. vom 17. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 314)

- VORIS 22420 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisung zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Bewertung von Zuwendungsanträgen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu KompetenzzentrenAnlage 1
Bewertung von Zuwendungsanträgen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu KompetenzzentrenAnlage 2

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)

Abschnitt 1 RL ÜBS - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren (RL ÜBS)
Amtliche Abkürzung
RL ÜBS
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) sowie für die Errichtung und Weiterentwicklung dieser Einrichtungen zu Kompetenzzentren, einschließlich der Entwicklung von Leitprojekten, Transferstrategien und Qualifizierungskonzepten durch Kompetenzzentren.

Soweit die der Förderung nach dieser Richtlinie zugrundeliegenden Maßnahmen nicht im Rahmen des staatlichen Ausbildungsauftrags durchgeführt werden, wird die Förderung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30. 6. 2023, S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) - gewährt.

Ziel dieser Förderung ist es, eine adäquate Infrastruktur der ÜBS durch Modernisierung und/oder Umstrukturierung zu gewährleisten und dadurch an die veränderten bildungspolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Vorrangiges Ziel dieser Förderung ist, die überbetriebliche Berufsausbildung für Personen in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zu stärken. Unterstützt wird auch die multifunktionale Nutzung der ÜBS für Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung.

Kompetenzzentren bieten neben ihren bisherigen Aufgaben als ÜBS Information und Beratung an und verbinden dies mit ihrem Bildungsauftrag. Sie greifen die betrieblichen Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen auf, generieren innovationsfördernde und problemlösende Qualifizierungsleistungen und setzen diese betriebsnah um. Sie müssen aufeinander abgestimmte Schwerpunkte bilden und sich mit Kooperationspartnern wissensbasiert vernetzen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)

Abschnitt 2 RL ÜBS - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren (RL ÜBS)
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RL ÜBS
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

2.1 Gegenstand der Förderung sind

2.1.1
die Modernisierung und/oder Umstrukturierung von ÜBS,

2.1.2
die Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren,

2.1.3
die Entwicklung von Leitprojekten und Qualifizierungskonzepten der ÜBS als Kompetenzzentren für die berufliche Aus- und Fortbildung.

2.2 Die Umstrukturierung bestehender ÜBS umfasst insbesondere die fachliche Neuausrichtung und die örtliche Konzentration von ÜBS-Berufsbildungskapazitäten.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)

Abschnitt 3 RL ÜBS - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren (RL ÜBS)
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RL ÜBS
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten im Bereich Handwerk, Landwirtschaft oder Stufenausbildung Bau sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)

Abschnitt 4 RL ÜBS - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren (RL ÜBS)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

4.1 Gefördert werden können Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ergänzende überbetriebliche Berufsbildung an Personen in betrieblichen Ausbildungs- und/oder Beschäftigungsverhältnissen (Meistervorbereitung, Fort- und Weiterbildung) nach dem BBiG oder der Handwerksordnung vermittelt wird.

Zuwendungen für die Modernisierung bestehender ÜBS oder zur Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren können nur bewilligt werden, wenn die Bildungsstätte überwiegend, d. h. zu mehr als 50 % ihrer Kapazität, für die ergänzende überbetriebliche Berufsbildung genutzt wird. Die Modernisierung oder Umstrukturierung bestehender ÜBS soll nur gefördert werden, wenn das Vorhaben überwiegend für die ergänzende überbetriebliche Berufsbildung genutzt wird. Die Auslastungszahlen werden durch einen unabhängigen Gutachter festgestellt.

Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ausschließlich oder überwiegend außerbetriebliche Berufsausbildung durchgeführt wird oder die überwiegend dem Zweck eines einzelnen Unternehmens dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Der Sitz der Berufsbildungsstätte muss sich in Niedersachsen befinden.

4.2
Bei der Antragstellung ist vom Antragsteller Folgendes nachzuweisen:

4.2.1
die wirtschaftlich angemessene Auslastung der Bildungsstätte,

4.2.2
die Eignung des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts,

4.2.3
die Ausrichtung des Projekts am Bedarf der Betriebe und der zukünftig am Arbeitsmarkt benötigten Qualifikationen,

4.2.4
die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben,

4.2.5
die Sicherung der Gesamtfinanzierung und

4.2.6
die Einhaltung des allgemeinen Diskriminierungsverbots, insbesondere die Gewährung des barrierefreien Zugangs.

4.3 Die Eigenbeteiligung des Antragstellers muss mindestens 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, in strukturschwachen Regionen, die durch den jeweils geltenden Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" festgelegt sind, mindestens 10 %.

Als Eigenbeteiligung gelten Eigenmittel (liquides Eigenkapital - das Eigenkapital muss nicht kapitaldienstfrei aufgebracht werden).

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er die Finanzierung der Folgekosten nach Ende der Förderung sicherstellen kann.

Der Antragsteller muss über eine eigene Finanzplanung und Kostenrechnung verfügen (vgl. Nummer 3.3.1 VV zu § 44 LHO [VV-Gk]).

Die Kosten der ÜBS oder der ÜBS als Kompetenzzentrum und des geförderten Vorhabens müssen eindeutig von sonstigen bei dem jeweiligen Träger entstehenden Kosten abgegrenzt sein.

Zur Prüfung der Angemessenheit der Höhe der Eigenbeteiligung und der Sicherung der Finanzierung der Folgekosten hat der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse gegenüber der Bewilligungsstelle offen zu legen.

4.4 Die Förderung nach Nummer 2.1.1 wird im Rahmen eines Scoring-Modells Anlage 1 - nach den dort aufgeführten Qualitätskriterien bewertet.

4.5 Die Förderung nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 wird zusätzlich im Rahmen eines Scoring-Modells Anlage 2 - nach den dort aufgeführten Qualitätskriterien bewertet.

4.6 Die Gewichtung der Qualitätskriterien nach den Nummern 4.4 und 4.5 (Scoring-Modelle) erfolgt gemäß den Anlagen 1 und 2 dieser Richtlinie. Die Auswahl der Projekte erfolgt durch die Bewilligungsstelle auf der Grundlage der Investitionsliste im Einvernehmen mit den jeweiligen Bewilligungsgebern unter Berücksichtigung der regionalen Förderprioritäten des Landes.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)