Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.01.2003, Az.: 14 K 520/01

Pflicht des Finanzamtes zur Zahlung von Kindergeld bei einem Grad der Behinderung von 100 % und der Merkmale G, aG und H im Schwerbehindertenausweis; Fähigkeit eines Kindes, sich selbst zu unterhalten; Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Behinderten zur Bestreitung eines gesamten notwendigen Lebensbedarfs bzw. Selbstunterhalt; Ursächlichkeit der Behinderung für Arbeitslosigkeit

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
20.01.2003
Aktenzeichen
14 K 520/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 26307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2003:0120.14K520.01.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 28.01.2004 - AZ: VIII R 10/03

Redaktioneller Leitsatz

Ein volljähriges behindertes Kind, das nach Abschluss der Berufsausbildung arbeitslos wird, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und Arbeitslosenhilfe bezieht, kann dennoch behinderungsbedingt außer Stande sein, sich selbst zu unterhalten. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Kind den schwersten Grad der Behinderung aufweist, den das Schwerbehindertengesetz vorsieht und im Schwerbehindertenausweis zudem noch die Merkmale aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (Hilflos) und B (ständige Begleitung notwendig) eingetragen sind und das Kind außerdem ständig auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

Tatbestand

1

Der am .....1978 geborene Sohn S. des Klägers ist seit 1982 aufgrund einer Muskelerkrankung behindert. Der Grad der Behinderung beträgt 100%; in seinem Schwerbehindertenausweis sind u.a. die Merkmale G, aG und H eingetragen. Er ist auf einen Rollstuhl angewiesen und bedarf ständiger Begleitung. Nach seiner Berufsausbildung hat er die Fachoberschule für Verwaltung und Rechtspflege in B. besucht. Er hat die Fachhochschulreife durch Abschlusszeugnis vom 05.07.2000 erlangt (Durchschnittsnote 2,5). Seit diesem Zeitpunkt ist S. arbeitslos gemeldet. Der Bekl. hob die Kindergeldfestsetzung für S. ab August 2000 auf. Am 16.05.2001 beantragte der Kläger erneut Kindergeld für seinen Sohn. Zur Begründung trug er vor, dass es aufgrund der Schwerstbehinderung von S. schwierig sei, einen Arbeitsplatz zu finden. Von der gezahlten Arbeitslosenhilfe in Höhe von jährlich 8.000 DM könne sich sein Sohn nicht allein unterhalten, da auch die behinderungsbedingten Kosten hoch seien. Mit Bescheid vom 21.05.2001 lehnte der Bekl. die Weitergewährung von Kindergeld mit dem Hinweis ab, dass S. der Arbeitsvermittlung für eine Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehe. Die Behinderung sei daher nicht ursächlich dafür, dass er sich nicht selbst unterhalten könne.

2

Dem trat der Kläger mit seinem Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid entgegen. Er trug vor, dass S. zwar der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, für die Arbeitslosigkeit jedoch seine Schwerstbehinderung alleinige Ursache sei. Bei seinen vielen Bewerbungen um eine Stelle im öffentlichen Dienst als Verwaltungsangestellter habe S. immer wieder feststellen müssen, dass er nur wegen seiner Schwerstbehinderung nicht eingestellt wurde. Keine Behörde sei bereit, behindertengerechte Umbauten vorzunehmen, die nötig seien, um S. ein selbstständiges Arbeiten zu ermöglichen. Er habe erfahren müssen, dass nichtbehinderte Bewerber von Behörden eingestellt worden seien, obwohl diese keine besseren Abschlussnoten als er vorzuweisen gehabt hätten. Ein von S. geplantes Studium an der Fachhochschule - Sozialwesen - könne er aufgrund seiner Behinderung nicht aufnehmen, da Unterrichtsräume mit dem Rollstuhl nicht zu erreichen seien. Dies alles belege, dass die Behinderung ursächlich dafür sei, dass er sich nicht selbst unterhalten könne. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Er blieb bei seiner Auffassung, dass S. nicht aufgrund seiner Behinderung außerstande sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und somit seinen Lebensunterhalt durch Erwerbseinkommen sicherzustellen. Ursächlich für das derzeitige Fehlen von Erwerbseinkommen sei ein Mangel an geeigneten Arbeitsplätzen.

3

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Ergänzend trägt er Folgendes vor: Sein Sohn S. sei während seiner Ausbildung bei der Technischen Universität in B. auf drei Schwerbehindertenplätze angerechnet worden. Dies sei nur möglich gewesen, weil das Arbeitsamt der Dreifachanrechnung gemäß § 10 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) zugestimmt habe. Diese Anrechnung lasse das Arbeitsamt aber nur zu, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stoße. Dem Beklagten sei also sehr wohl bewusst, dass S. Behinderung wegen der Art und Schwere ursächlich für besondere Schwierigkeiten sei. Wenn das für eine berufliche Ausbildungsstelle gelte, müsse Gleiches auch für einen Arbeitsplatz gelten. Demgemäß könne S. auch keine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufnehmen. Seine schwere Körperbehinderung wirke sich im Arbeitsleben besonders nachteilig aus und erschwere allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

4

Aufgrund seines Jahreseinkommens von ..... DM sei S. nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Dies führe dazu, dass ihm - dem Kläger - und seiner Frau ein zusätzlicher Aufwand erwachse, der nach der Intention des Gesetzgebers durch das Kindergeld teilweise abgegolten sein solle. Soweit der Bekl. darauf verweise, dass S. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, sei dem entgegenzuhalten, dass sein Sohn gerne selbst für seinen Lebensbedarf sorgen würde, wenn ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten würde. Dies scheitere aber in der Praxis daran, dass es keinen Arbeitsplatz gebe, an dem sein Sohn einfach (ohne Umbauten) arbeiten könne. Die Praxis zeige, dass Personalchefs freiwillig keinen Schwerbehinderten im Elektrorollstuhl einstellen würden, für den sie noch den gesamten Arbeitsplatz umgestalten müssten, wenn sie zugleich als Alternative Hunderte von nicht behinderten Bewerbern zur Auswahl hätten. Die Suche nach einem Arbeitsplatz scheitere teilweise schon daran, dass die Gebäude keinen Fahrstuhl hätten, nicht ebenerdig seien, die Türen zu schmal seien oder die Zimmer so mit Einrichtungsgegenständen vollgestellt seien, dass sein Sohn gar nicht in diese Zimmer hineinfahren könne.

5

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Bekl. vom 21.05.2001 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2001 den Bekl. zu verpflichten, dem Kläger Kindergeld für den Sohn S. ab August 2000 zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er verweist auf die Rechtsprechung des BFH, wonach ein behindertes Kind dann im Stande sei sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfüge, die zur Bestreitung seines gesamten Lebensunterhaltes ausreiche (BFH-Urteile vom 15.10.1999 VI R 183/97, 40/98 und 182/98, BStBl II 2000, 72, 75, 79). Nach dieser Rechtsprechung sei auch die - kindergeldrechtliche - Behinderteneigenschaft zu verneinen, wenn die Behinderung der Ausübung eine Erwerbstätigkeit nicht entgegenstehe. Zwar habe der BFH bislang nicht entschieden, wann dies der Fall sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, auf die insoweit zurückgegriffen werden könne, sei ein behindertes Kind regelmäßig nur dann nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu bestreiten, wenn es erwerbsunfähig i.S.v. § 44 SGB VI sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da der Sohn des Klägers der Arbeitsvermittlung des Bekl. zeitlich vollschichtig zur Verfügung stehe. Bei dieser Sachlage könne von einer Erwerbsunfähigkeit des Sohnes im Sinne des Gesetzes nicht ausgegangen werden.

8

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf Blatt...FG-Akte verwiesen.

9

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3, 4 FGO) erteilt.

Gründe

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Die Klage ist begründet.

11

Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für seinen Sohn S. Kindergeld ab August 2000 gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu zahlen.

12

1.

Nach der zuletzt genannten Vorschrift wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27 Lebensjahres eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BFH in seinen Grundsatzentscheidungen vom 15. Oktober 1999 in BStBl II 2000, 72; BStBl II 2000, 75, und BStBl II 2000, 79 ist ein behindertes Kind --positiv ausgedrückt-- erst dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht. Die Fähigkeit eines Kindes zum Selbstunterhalt ist folglich anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen, nämlich seines gesamten Lebensbedarfs einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits, zu prüfen. Erst wenn sich hieraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerrechtliche Leistungsfähigkeit mindert. Der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.

13

2.

Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG führt eine Behinderung nur dann zu einer Berücksichtigung, wenn das Kind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Ursächlichkeit); d.h. dem Kind muss es objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2000, 72, 73, rechte Spalte). Ist folglich ein Kind trotz seiner (ggf. erheblichen) Behinderung etwa aufgrund hoher Einkünfte oder Bezüge in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu. Es ist daher keine abstrakte Betrachtungsweise zulässig; vielmehr fordert der Gesetzgeber eine konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumständen des Einzelfalles (ebenso: Felix in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 63 Rdnr. F 13; R 180d der Einkommensteuer-Richtlinien 2000).

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Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht erforderlich, dass das behinderte Kind erwerbsunfähig i.S.v. § 44 SGB VI ist. Auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG zum Bundeskindergeldgesetz a.F. kann - jedenfalls seit der Systemumstellung zum 01.01.1996 - nicht zurückgegriffen werden (BFH-Urteil vom 15.10.1999 VI R 183/97, BStBl II 2000, 72

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Die Ursächlichkeit der Behinderung kann grundsätzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 v.H. oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 63.3.6.3.1. Abs. 2, BStBl I 2000, 636, 668; Greite in Korn, Einkommensteuergesetz, § 32 Rz. 57). Mit Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 56/98 (BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 1654) hat der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Behinderung von mindestens 50 v.H. für zutreffend erachtet (vgl. auch BFH-Beschluss vom 29. Juni 2001 XI B 143/00, BFH/NV 2001, 1401).

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Nichts anderes kann nach Ansicht des BFH für den Fall gelten, wenn im Schwerbehindertenausweis des behinderten Kindes (überdies) das Kennzeichen "H" eingetragen ist (BFH-Urteil vom 14.12.2001 VI B 178/01, BStBl II 2002, 486; vgl. auch § 65 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung; Berlebach, Familienleistungsausgleich, Fach A, § 32 EStG Tz. 121; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 32 Rz. 50). Dieser Auffassung der Finanzverwaltung liegt erkennbar die zutreffende Annahme zugrunde, dass eine Beschäftigung der angeführten Behinderten unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes regelmäßig nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (vgl. auch FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Januar 1999 II 370/98, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 476).

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3.

Nicht zu entscheiden hatte der BFH bisher den Fall, in dem ein Elternteil Kindergeld für sein behindertes Kind beansprucht, das nach Abschluss seiner Berufsausbildung arbeitslos wird, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und Arbeitslosenhilfe erhält. Es stellt sich insoweit die Frage, ob für das Fehlen von Erwerbseinkommen ein Mangel an geeigneten Arbeitsplätzen oder die Behinderung des Kindes ursächlich ist. Das Gericht ist der Auffassung, dass im Streitfall die Behinderung ursächlich dafür ist, dass sich das behinderte Kind nicht selbst unterhalten kann.

18

a)

Hierfür spricht, dass S. den schwersten Grad der Behinderung aufweist, den das SchwbG vorsieht (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 SchwbG) und zudem noch die Merkmale aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos) und B (ständige Begleitung notwendig) in seinem Schwerbehindertenausweis eingetragen sind. Er ist ständig auf einen Rollstuhl angewiesen. Bei dieser Schwere der Behinderung ist bei realistischer Einschätzung der Arbeitsmarktlage nicht davon auszugehen, dass der Sohn des Klägers in absehbarer Zeit einen für ihn geeigneten Arbeitsplatz als Verwaltungsangestellter finden wird. Zwar hat sich S. arbeitslos gemeldet und steht damit der Arbeitsvermittlung rein theoretisch zur Verfügung; hierbei handelt es sich jedoch eher um formale Kriterien, die zur Inanspruchnahme von Arbeitslosenhilfe berechtigen. Konkret hat sich nach Auffassung des Gerichts durch die vom Sohn des Klägers absolvierte Ausbildung an dessen Bedürftigkeit nichts geändert. Weder vor noch nach seiner Ausbildung war S. in der Lage, durch die Erzielung von Arbeitseinkommen für sich selbst zu sorgen. Er hat zwischenzeitlich lediglich aufgrund des bestandenen Abschlusses an der Fachoberschule das fachliche Ausbildungsniveau eines Verwaltungsangestellten erlangt (so auch Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt II 370/98, a.a.O.).

19

b)

Der hier vorgenommenen Einschätzung entsprechen die vom Kläger geschilderten praktischen Erfahrungen, die sein Sohn S. bei seinen Bewerbungen gemacht hat. So dürfte bereits der Umstand, dass ein für S. geeigneter Arbeitsplatz mit erheblichen Mitteln behindertengerecht umgerüstet werden müsste, eine Vielzahl von Arbeitgebern von einer Einstellung abhalten und statt dessen diese veranlassen, einen frei werdenden Arbeitsplatz mit einem nicht behinderten Arbeitnehmer zu besetzen, für dessen Arbeitsplatzausstattung erheblich geringere oder gar keine Kosten anfallen. Hierfür werden diese die Verpflichtung zur Zahlung einer entsprechenden Ausgleichsabgabe gem. § 11 SchwbG in Kauf nehmen. Erschwerend wirkt sich bei der Arbeitsplatzsuche aus, dass S. auch bei der Arbeit ständiger Begleitung bedarf. Es ist daher für das Gericht kaum vorstellbar, dass ein Arbeitgeber eine Person einstellen wird, die einer ständigen Begleitperson bedarf. Die konkrete Bewertung der Situation nach den Gesamtumständen des Einzelfalles ergibt daher, dass im Streitfall die Behinderung und nicht die Arbeitslosigkeit als solche letztlich kausale Bedingung für die Unfähigkeit von S. ist, sich selbst zu unterhalten.

20

c)

S. hat auch sonst keine Einkünfte oder sonstigen Bezüge oder Vermögen, welche ihn in den Stand setzen würden, sich selbst zu unterhalten. Da seine Einkünfte und Bezüge (hier: Arbeitslosengeld) unter dem existenziellen Grundbedarf liegen, war der Klage stattzugeben.

21

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3,155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

23

Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Frage, ob bei einem arbeitslosen behinderten Kind die Behinderung ursächlich ist für dessen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.