Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.02.1994, Az.: 5 L 3316/93

Anspruch ; Schadensersatz; Beförderung; Verspätung; Kriminaloberkommissar; Pflichtgemäße Ermessenshandhabung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.02.1994
Aktenzeichen
5 L 3316/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 14004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:0222.5L3316.93.0A

Fundstelle

  • OVGE MüLü 44, 457

Amtlicher Leitsatz

Ein Anspruch auf Gewährung von Schadensersatz (Besoldungsdifferenz) wegen zu später Beförderung zum Kriminaloberkommissar ist nicht begründet, wenn der Dienstherr zwar bestimmte Beamte auf Grund eines Ermessensfehlers dem Kläger vorgezogen hat, bei pflichtgemäßer Ermessenshandhabung aber voraussichtlich wiederum nicht den Kläger, sondern andere Beamte befördert hätte.