Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.02.1994, Az.: 5 L 3316/93
Anspruch ; Schadensersatz; Beförderung; Verspätung; Kriminaloberkommissar; Pflichtgemäße Ermessenshandhabung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.02.1994
- Aktenzeichen
- 5 L 3316/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 14004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:0222.5L3316.93.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 8 BG ND
- § 87 Abs. 1 BG ND
Fundstelle
- OVGE MüLü 44, 457
Amtlicher Leitsatz
Ein Anspruch auf Gewährung von Schadensersatz (Besoldungsdifferenz) wegen zu später Beförderung zum Kriminaloberkommissar ist nicht begründet, wenn der Dienstherr zwar bestimmte Beamte auf Grund eines Ermessensfehlers dem Kläger vorgezogen hat, bei pflichtgemäßer Ermessenshandhabung aber voraussichtlich wiederum nicht den Kläger, sondern andere Beamte befördert hätte.