Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.02.1994, Az.: 1 L 4549/92
Historische Wegeverbindung; Metallsuchgerät; Hufeisen; Ausgrabungsgenehmigung; Gefahr; Bodendenkmal; Befundzusammenhang; Versagung der Genehmigung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.02.1994
- Aktenzeichen
- 1 L 4549/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:0207.1L4549.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig 16.07.1992 - 2 A 2064/92
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1994, 501-503 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1994, 501
- NJW 1994, 2636 (amtl. Leitsatz)
- OVGE MüLü 44, 432
Amtlicher Leitsatz
Wer zur Feststellung historischer Wegeverbindungen mit einem Metallsuchgerät nach Hufeisen und Hufnägeln sucht und sie ausgräbt, benötigt eine Ausgrabungsgenehmigung nach § 12 Abs 1 NDSchG (DSchG ND).
Die durch den Einsatz eines Metallsuchgeräts bedingte einseitige Nachforschung nach einem bestimmten Material birgt die Gefahr, daß einzelne Bestandteile eines Bodendenkmals aus dem Befundzusammenhang entfernt werden. Dies rechtfertigt die Versagung der Genehmigung.