Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.02.1994, Az.: 1 L 4549/92

Historische Wegeverbindung; Metallsuchgerät; Hufeisen; Ausgrabungsgenehmigung; Gefahr; Bodendenkmal; Befundzusammenhang; Versagung der Genehmigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.02.1994
Aktenzeichen
1 L 4549/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:0207.1L4549.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 16.07.1992 - 2 A 2064/92

Fundstellen

  • BauR 1994, 501-503 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1994, 501
  • NJW 1994, 2636 (amtl. Leitsatz)
  • OVGE MüLü 44, 432

Amtlicher Leitsatz

Wer zur Feststellung historischer Wegeverbindungen mit einem Metallsuchgerät nach Hufeisen und Hufnägeln sucht und sie ausgräbt, benötigt eine Ausgrabungsgenehmigung nach § 12 Abs 1 NDSchG (DSchG ND).

Die durch den Einsatz eines Metallsuchgeräts bedingte einseitige Nachforschung nach einem bestimmten Material birgt die Gefahr, daß einzelne Bestandteile eines Bodendenkmals aus dem Befundzusammenhang entfernt werden. Dies rechtfertigt die Versagung der Genehmigung.