Abschnitt 3 EntARdErl - 3. Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Entschädigungsansprüchen und Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche
- Redaktionelle Abkürzung
- EntARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100001
3.1
Erteilung und Versagung der Genehmigung werden durch die für die Feststellung des Entschädigungsanspruchs zuständige Entschädigungsbehörde ausgesprochen. Von dieser wird das Land auch in seiner Eigenschaft als Drittschuldner vertreten (RdErl. vom 4.9.1962, - GültL MP - StK - 5/5 Abschn. VII Nr. 4).
3.2
Geht der Antrag auf Genehmigung oder der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bei einer unzuständigen Behörde ein, so sendet diese das Schriftstück an den Antragsteller oder Pfändungsgläubiger zurück und verweist ihn an die zuständige Entschädigungsbehörde.