Abschnitt 12 HVR - Sollanpassung bei vorläufigen Anordnungsbeträgen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Haushaltsvollzugsrichtlinie - HVR)
- Amtliche Abkürzung
- HVR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Bei Auszahlungsanordnungen (z. B. für Auszahlungen im Lastschrifteinzug) und bei Annahmeanordnungen (z. B. Allgemeine Anordnungen oder mehrere Einzahler auf ein Kassenzeichen), die mit vorläufigen Anordnungsbeträgen (z. B. 0,00 EUR) erfasst sind, müssen regelmäßig - spätestens zum Kassenschluss (Bezugserlass zu b) - die endgültigen Anordnungsbeträge erfasst werden (Sollzugang durch Änderungsanordnung).
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 18 des RdErl. vom 1. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 144)