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  • ab 01.03.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 HVR - Sollanpassung bei vorläufigen Anordnungsbeträgen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Haushaltsvollzugsrichtlinie - HVR)
Amtliche Abkürzung
HVR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Bei Auszahlungsanordnungen (z. B. für Auszahlungen im Lastschrifteinzug) und bei Annahmeanordnungen (z. B. Allgemeine Anordnungen oder mehrere Einzahler auf ein Kassenzeichen), die mit vorläufigen Anordnungsbeträgen (z. B. 0,00 EUR) erfasst sind, müssen regelmäßig - spätestens zum Kassenschluss (Bezugserlass zu b) - die endgültigen Anordnungsbeträge erfasst werden (Sollzugang durch Änderungsanordnung).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 18 des RdErl. vom 1. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 144)