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  • ab 01.03.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 14 HVR - Aufbewahrungsfristen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Haushaltsvollzugsrichtlinie - HVR)
Amtliche Abkürzung
HVR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Gemäß VV Nr. 5.7 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO sind Bücher zehn Jahre, Belege sechs Jahre und die übrigen Unterlagen ein Jahr aufzubewahren.

Die im HVS gespeicherten Belegdaten werden gemäß VV Nr. 5.7.5 nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (frühestens nach zehn Jahren) gelöscht (reorganisiert). Voraussetzung für diese Reorganisation ist, dass zu dem Beleg kein offener Posten besteht und es innerhalb der letzten zehn Jahre keine Belegaktivität gegeben hat.

Die Dienststellen werden durch eine Systemmeldung im HVS über die Reorganisation in ihren Bereichen informiert.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 18 des RdErl. vom 1. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 144)