Abschnitt 7 HVR - Interne Verrechnungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Haushaltsvollzugsrichtlinie - HVR)
- Amtliche Abkürzung
- HVR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Zahlungen zwischen Dienststellen des Landes, z. B. für Abführungen im Rahmen des Landesliegenschaftsmanagements sowie für Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen HVS-Dienststellen der Landesverwaltung aus landesinternen Dienstleistungen oder Lieferungen sind nicht durch Banküberweisung, sondern im Verrechnungswege auszugleichen (interne Verrechnung, § 61 LHO).
Anfordernde Dienststellen teilen den zahlungspflichtigen Dienststellen die für die Verrechnung erforderlichen Belegreferenz-Daten der Annahmeanordnung (Bereich/Beleg/Beleg-Nummer) in der Rechnung mit. Auszahlende Dienststellen ordnen in diesen Fällen die Zahlung mit Auszahlungsanordnung "A05" und Zahlungsverfahren "VER" an. Im Feld "Fremdbelegnummer" (Karte "Bestellungen") sind die o. a. Belegreferenz-Daten zu erfassen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 18 des RdErl. vom 1. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 144)