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  • ab 01.03.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 HVR - Interne Verrechnungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Haushaltsvollzugsrichtlinie - HVR)
Amtliche Abkürzung
HVR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Zahlungen zwischen Dienststellen des Landes, z. B. für Abführungen im Rahmen des Landesliegenschaftsmanagements sowie für Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen HVS-Dienststellen der Landesverwaltung aus landesinternen Dienstleistungen oder Lieferungen sind nicht durch Banküberweisung, sondern im Verrechnungswege auszugleichen (interne Verrechnung, § 61 LHO).

Anfordernde Dienststellen teilen den zahlungspflichtigen Dienststellen die für die Verrechnung erforderlichen Belegreferenz-Daten der Annahmeanordnung (Bereich/Beleg/Beleg-Nummer) in der Rechnung mit. Auszahlende Dienststellen ordnen in diesen Fällen die Zahlung mit Auszahlungsanordnung "A05" und Zahlungsverfahren "VER" an. Im Feld "Fremdbelegnummer" (Karte "Bestellungen") sind die o. a. Belegreferenz-Daten zu erfassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 18 des RdErl. vom 1. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 144)