Abschnitt 6 HVR - Allgemeine Anordnungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Haushaltsvollzugsrichtlinie - HVR)
- Amtliche Abkürzung
- HVR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Nach VV Nr. 2.2 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO kann MF für bestimmte, mehrfach vorkommende, gleichartige Einzahlungen eine Allgemeine Anordnung zulassen. Die Ausübung einer Anordnungsbefugnis ist hier nicht mehr erforderlich.
Zur Einrichtung einer Allgemeinen Anordnung ist die Einwilligung des MF-Referates 43 erforderlich, die die BfdH der obersten Landesbehörden formlos per E-Mail zu beantragen haben. Anschließend erfolgt die technische Umsetzung zur Einrichtung einer Allgemeinen Anordnung seitens MF.
Auf Nummer 12 wird verwiesen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 18 des RdErl. vom 1. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 144)