Abschnitt 2 HVR - Verantwortlichkeiten
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Haushaltsvollzugsrichtlinie - HVR)
- Amtliche Abkürzung
- HVR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
2.1 Beauftragte für den Haushalt (BfdH)
Die oder der BfdH der anordnenden Dienststellen ist verantwortlich für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in der Dienststelle. Dies gilt insbesondere für
- a)
die Buchführung über Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund elektronischer Kassenanordnungen (u. a. fälligkeitsgerechte Anordnung von Auszahlungen, Erhebung und Einziehung von Einnahmen, rechtzeitige und vollständige Freigabe von Auszahlungsstapeln, Einhaltung des Verrechnungsgebots bei landesinternem Forderungsausgleich sowie Bearbeitung der Abschläge, Vermeidung von doppelten Zahlungen),
- b)
die Abwicklung der dienststellenbezogenen Verwahr- und Vorschussbuchungen,
- c)
die regelmäßige Prüfung von noch nicht ausgeführten Kassenanordnungen und internen Aufträgen sowie
- d)
die Abwicklung offener Posten.
Die Verantwortlichkeit erstreckt sich neben dem Kernhaushalt und den Extrahaushalten (z. B. Sondervermögen) auch auf eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Haushaltsstellen, die nur kassenmäßig abgebildet werden.
Die Angaben zu den bestellten BfdH sind im Haushaltsvollzugssystem (HVS) in den Stammdaten der Dienststelle zu hinterlegen.
Die oder der BfdH der anordnenden Dienststellen bestimmt, welche Bediensteten Anordnungsdaten erfassen dürfen (Feststellerinnen und Feststeller) und entscheiden auch, welche Bediensteten zur Ausübung der Anordnungsbefugnis (Freigabe) befugt sind. Ein Nachweis erfolgt in der Benutzerverwaltung des Haushaltswirtschaftssystems (HWS). Die Berechtigungen sind in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) auf ihr weiteres Erfordernis zu überprüfen. Hinweise zur Rollenvergabe sind auf der Intranetseite des MF (Pfad: HWS > Anleitungen > Berechtigungsvergabe) veröffentlicht.
2.2 Feststellerinnen und Feststeller
Feststellerinnen und Feststeller erfassen die Anordnungsdaten und reichen die Belege mit Angabe der Stapelnummer, des Bereichs, des Buchungsschlüssels und der Belegnummer an die Anordnungsbefugten weiter.
Vor Erfassung der Anordnungsdaten muss die rechnerische und sachliche Richtigkeit von den Verantwortlichen festgestellt sein, vgl. VV Nr. 2.3.2 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO.
Soweit die Feststellerinnen oder Feststeller die Verantwortlichen für die sachliche und/oder rechnerische Richtigkeit sind, gilt Folgendes:
Mit der Erfassung der Anordnung gilt die rechnerische Richtigkeit nach VV Nr. 2.3.2.2 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO als bescheinigt.
Die sachliche Richtigkeit nach VV Nr. 2.3.2.1 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO ist von den Feststellerinnen und Feststellern in der Annahmeanordnung, Auszahlungsanordnung oder Änderungsanordnung im HVS elektronisch zu bescheinigen.
Soweit die Feststellerinnen und Feststeller nicht die Verantwortlichen für die rechnerische und/oder sachliche Richtigkeit sind, ist eine zusätzliche Bescheinigung der rechnerischen und/oder sachlichen Richtigkeit auf den begründenden Unterlagen erforderlich.
Weiter gilt die Ausnahme nach Nummer 2.3 Satz 4.
2.3 Anordnungsbefugte
Die Ausübung der Anordnungsbefugnis (Freigabe nach Nummer 9) umfasst die Prüfung, ob die Daten richtig und vollständig erfasst und die Bescheinigungen der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit von der oder dem dazu Befugten abgegeben worden sind.
Hat sich die oder der BfdH eine Mitzeichnung oder eine abschließende Zeichnung vorbehalten, so hat die oder der Anordnungsbefugte die Beteiligung der oder des BfdH sicherzustellen.
Die oder der Anordnungsbefugte hat in den Fällen, in denen die oder der Beauftragte für den Haushalt nicht darauf verzichtet hat, eine Beteiligung der oder des Beauftragten für den Haushalt sicherzustellen.
Hat die Feststellerin oder der Feststeller die sachliche Richtigkeit elektronisch nicht bescheinigt, so gilt die sachliche Richtigkeit mit der Freigabe und Signierung der Daten durch die Anordnungsbefugte oder den Anordnungsbefugten als bescheinigt.
Dies gilt auch für Anordnungen, die pauschal freigegeben wurden. Die Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit kann in den begründenden Unterlagen unterbleiben.
Soll die sachliche Richtigkeit nicht von der oder dem Anordnungsbefugten bescheinigt werden, ist der Vorgang an die Feststellerin oder den Feststeller zurückzugeben, damit diese/dieser eine elektronische Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit nachholen kann.
Anordnungsbefugte sind von der Verantwortung für die sachliche Richtigkeit entbunden, wenn die begründenden Unterlagen entsprechende Feststellvermerke anderer hierzu befugter Personen enthalten.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 18 des RdErl. vom 1. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 144)