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  • ab 01.01.1990 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 KbhKOFDfRE - 5. Feststellung des ungedeckten Bedarfs

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Bewilligung von besonderen Hilfen für Beschädigte zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der sozialen Rehabilitation der Kriegsopferfürsorge - Kraftfahrzeugbeschaffungshilfe-Richtlinien KOF -
Redaktionelle Abkürzung
KbhKOFDfRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21145000000036

Ungedeckter Bedarf ist der jeweilige Bemessungsbetrag (Nr. 4.3), erhöht um die Kosten einer erforderlichen Sonderausstattung (Nr. 2.1.2 Buchst. b), soweit diese nicht nach Nr. 7 zu übernehmen sind, und gemindert um

  1. a)

    Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, insbesondere nach der Orthopädieverordnung, zu dem Fahrzeug und zu seiner erforderlichen Sonderausstattung (Nr. 2.1.2 Buchst. b), soweit die Kosten nicht nach Nr. 7 zu übernehmen sind,

  2. b)

    den Verkaufserlös eines Altwagens, mindestens den Verkehrswert,

  3. c)

    Einkommen, soweit es die Einkommensgrenze nach § 27d Abs. 5 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 BVG übersteigt,

  4. d)

    nicht geschontes Vermögen.