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  • ab 01.01.1990 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 KbhKOFDfRE - 4. Bemessungsbetrag

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Bewilligung von besonderen Hilfen für Beschädigte zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der sozialen Rehabilitation der Kriegsopferfürsorge - Kraftfahrzeugbeschaffungshilfe-Richtlinien KOF -
Redaktionelle Abkürzung
KbhKOFDfRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21145000000036

4.1
Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe der Beschaffungskosten (Kaufpreis zuzüglich Kosten für Überführung und Zulassung), höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 20.000 DM gefördert.

4.2
Eine Förderung über 20.000 DM hinaus ist im Einzelfall zulässig, soweit die anerkannten Schädigungsfolgen und etwaige daneben bestehende Behinderungen des Beschädigten nach Art und Schwere ein Kraftfahrzeug mit höherem Anschaffungspreis erfordern. Hierzu ist eine Stellungnahme der Orthopädischen Versorgungsstelle einzuholen.

4.3
Bemessungsbetrag sind danach

  1. a)

    die Beschaffungskosten (Nr. 4.1), wenn sie unter 20.000 DM liegen, oder

  2. b)

    20.000 DM, wenn die Beschaffungskosten (Nr. 4.1) höher sind und die Voraussetzungen der Nr. 4.2 nicht vorliegen, oder

  3. c)

    die Beschaffungskosten (Nr. 4.1), soweit sie über 20.000 DM liegen und die Voraussetzungen der Nr. 4.2 erfüllt sind.