Abschnitt 5 KbhKOFDfRE - 5. Feststellung des ungedeckten Bedarfs
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die Bewilligung von besonderen Hilfen für Beschädigte zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der sozialen Rehabilitation der Kriegsopferfürsorge - Kraftfahrzeugbeschaffungshilfe-Richtlinien KOF -
- Redaktionelle Abkürzung
- KbhKOFDfRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21145000000036
Ungedeckter Bedarf ist der jeweilige Bemessungsbetrag (Nr. 4.3), erhöht um die Kosten einer erforderlichen Sonderausstattung (Nr. 2.1.2 Buchst. b), soweit diese nicht nach Nr. 7 zu übernehmen sind, und gemindert um
- a)
Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, insbesondere nach der Orthopädieverordnung, zu dem Fahrzeug und zu seiner erforderlichen Sonderausstattung (Nr. 2.1.2 Buchst. b), soweit die Kosten nicht nach Nr. 7 zu übernehmen sind,
- b)
den Verkaufserlös eines Altwagens, mindestens den Verkehrswert,
- c)
Einkommen, soweit es die Einkommensgrenze nach § 27d Abs. 5 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 BVG übersteigt,
- d)
nicht geschontes Vermögen.