Abschnitt 7 KbhKOFDfRE - 7. Ausschließlich schädigungsbedingte Sonderausstattung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die Bewilligung von besonderen Hilfen für Beschädigte zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der sozialen Rehabilitation der Kriegsopferfürsorge - Kraftfahrzeugbeschaffungshilfe-Richtlinien KOF -
- Redaktionelle Abkürzung
- KbhKOFDfRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21145000000036
Die Kosten für eine ausschließlich schädigungsbedingt notwendige Sonderausstattung eines Kraftfahrzeugs werden, soweit sie nicht durch Zuschüsse nach der Orthopädieverordnung gedeckt sind, unabhängig von Einkommen und Vermögen des Beschädigten in vollem Umfang übernommen (§ 25c Abs. 3 Satz 2 BVG, § 25f Abs. 1 i. V. m. § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG).