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  • ab 01.01.1990 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 KbhKOFDfRE - 7. Ausschließlich schädigungsbedingte Sonderausstattung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Bewilligung von besonderen Hilfen für Beschädigte zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der sozialen Rehabilitation der Kriegsopferfürsorge - Kraftfahrzeugbeschaffungshilfe-Richtlinien KOF -
Redaktionelle Abkürzung
KbhKOFDfRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21145000000036

Die Kosten für eine ausschließlich schädigungsbedingt notwendige Sonderausstattung eines Kraftfahrzeugs werden, soweit sie nicht durch Zuschüsse nach der Orthopädieverordnung gedeckt sind, unabhängig von Einkommen und Vermögen des Beschädigten in vollem Umfang übernommen (§ 25c Abs. 3 Satz 2 BVG, § 25f Abs. 1 i. V. m. § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG).