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  • ab 01.01.1990 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 KbhKOFDfRE - 2. Allgemeine Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Bewilligung von besonderen Hilfen für Beschädigte zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der sozialen Rehabilitation der Kriegsopferfürsorge - Kraftfahrzeugbeschaffungshilfe-Richtlinien KOF -
Redaktionelle Abkürzung
KbhKOFDfRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21145000000036

2.1
Die Bewilligung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, daß

2.1.1
der Beschädigte

  1. a)

    infolge der Schädigung zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist und

  2. b)

    ein Kraftfahrzeug selbst führen kann oder ein Dritter bestimmt ist, der als Führer des Kraftfahrzeugs in angemessenem Umfang für Fahrten mit dem Beschädigten zur Verfügung steht, und

2.1.2
das Kraftfahrzeug

  1. a)

    nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entspricht, die sich im Einzelfall aus den anerkannten Schädigungsfolgen und etwaigen daneben bestehenden Behinderungen ergeben, und

  2. b)

    eine wegen der anerkannten Schädigungsfolgen, etwaiger daneben bestehender Behinderungen oder des Alters des Beschädigten oder wegen einer Behinderung oder des Alters des Dritten (Nr. 2.1.1 Buchst. b) erforderliche Sonderausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglicht. Eine Sonderausstattung für den Dritten ist nur zu berücksichtigen, wenn der Beschädigte das Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann. Hierzu und zu der Erforderlichkeit der Sonderausstattung für den Beschädigten oder den Dritten ist in der Regel eine ärztliche Stellungnahme der Orthopädischen Versorgungsstelle oder einer anderen Behörde einzuholen.

2.2
Eine Hilfe wird nur bewilligt, wenn der Beschädigte nicht bereits über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Nr. 2.1.2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.

Eine erneute Hilfe soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Kraftfahrzeugs bewilligt werden.

2.3
Gefördert wird unter den Voraussetzungen der Nr. 2.1.2 auch die Beschaffung eines Gebrauchtwagens, wenn sein Verkehrswert mindestens 40 v. H. des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.