§ 9 Nds. ArbZVO-Schule - Altersteilzeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO-Schule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Altersteilzeit nach § 63 NBG kann Lehrkräften nach Vollendung des 60. Lebensjahres zum 1. Februar und zum 1. August, frühestens zum 1. August 2012 bewilligt werden.
(2) 1Zu den Terminen 1. August 2012 bis 1. Februar 2015 wird Altersteilzeit in Form einer im Lauf des Bewilligungszeitraums sinkenden Arbeitszeit nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 bewilligt. 2Die Altersteilzeit gliedert sich in zwei gleich lange Abschnitte. 3In dem ersten Abschnitt beträgt die Arbeitszeit 80 Prozent und im zweiten Abschnitt 40 Prozent der nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit. 4Abweichend von Satz 2 kann sich die Altersteilzeit auf Antrag in drei Abschnitte gliedern. 5In diesem Fall beträgt die Arbeitszeit im ersten Abschnitt 80 Prozent, im zweiten Abschnitt 60 Prozent und im dritten Abschnitt 40 Prozent der nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit. 6Der zweite Abschnitt darf längstens drei Schulhalbjahre dauern; der erste und der dritte Abschnitt müssen gleich lang sein.
(3) 1Ab dem 1. August 2015 wird Altersteilzeit mit einer im Bewilligungszeitraum gleichmäßigen Arbeitszeit von 60 Prozent der nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit bewilligt. 2Auf Antrag einer Lehrkraft kann die Altersteilzeit auch in Form einer im Lauf des Bewilligungszeitraums sinkenden Arbeitszeit nach Maßgabe des Absatzes 2 Sätze 2 bis 6 bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen; Absatz 2 Satz 6 Halbsatz 1 findet keine Anwendung.
(4) Während der Altersteilzeit erhalten Lehrkräfte keine Altersermäßigung.