Abschnitt 6 RL ÜBS - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren (RL ÜBS)
- Amtliche Abkürzung
- RL ÜBS
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jederzeit Überprüfungen des Landes Niedersachsen oder von diesem beauftragten Stellen zuzulassen. Ergänzend ist der LRH berechtigt, nach § 91 LHO bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.
6.2 Die Zweckbindungsfrist für geförderte Neu- und Erweiterungsbauten beträgt 25 Jahre, für andere bauliche Maßnahmen mindestens 10 Jahre, für Ausstattungsgegenstände 5 Jahre. Die Zweckbindungsfrist soll notwendigen Umstrukturierungen und Konzentrationsprozessen nicht entgegenstehen. Die Änderung der Zweckbindungsfrist geschieht im Einvernehmen der jeweiligen Bewilligungsgeber.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)