Abschnitt 11 RFlUDRdErl - Maßnahmen der für den Schlachthof zuständigen Behörde
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Rotfleisch -
- Redaktionelle Abkürzung
- RFlUDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78560
11.1
Maßnahmen, die vor Ort sofort zu treffen sind
Werden Verstöße/Mängel festgestellt, die sofortige Maßnahmen erforderlich machen, muss das amtliche Personal aufgrund seiner unmittelbaren Eingriffsbefugnis im Rahmen des Verwaltungshandelns die notwendigen Maßnahmen beispielsweise durch mündliche Belehrung, Anordnung, Verwarnungsgeld gegenüber dem Schlachthofbetreiber oder dessen Personal oder dem Transportunternehmer anordnen.
Darüber hinaus können dies z. B. folgende Maßnahmen sein:
gesonderte Tötung von Tieren (unter Berücksichtigung der Vorgaben des nationalen Tierschutzrechts),
gesonderte Schlachtung von Tieren,
logistische Änderungen - Schlachtreihenfolge,
Verlangsamung der Schlachtgeschwindigkeit oder Einstellung der Schlachtung,
Änderungen der personellen Besetzung am Schlachtband,
Beschlagnahmung von Tierkörpern oder Tierkörperteilen bis zum Abschluss von weiterführenden Untersuchungen,
Veranlassung von Korrekturmaßnahmen bei der Herrichtung (z. B. Entfernung von spezifischem Risikomaterial, Entfernung von Verschmutzungen durch Trimmen),
Überprüfung technischer Einrichtungen.
11.2
Verfahren bei festgestellten Mängeln, die Maßnahmen der zuständigen Behörde nach sich ziehen
Werden vom amtlichen Kontrollpersonal Mängel festgestellt, die weiterführende Maßnahmen durch die zuständige Behörde erforderlich machen, sind diese schriftlich zu dokumentieren. Die schriftliche Dokumentation sollte durch geeignetes Bildmaterial (Foto/Video) ergänzt werden. Die umfassende Dokumentation ist zeitnah an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Sofern das amtliche Kontrollpersonal, das die Mängel festgestellt hat, selbst für die Einleitung der Maßnahmen innerhalb der Behörde zuständig ist, leitet es die Maßnahmen zeitnah ein.
Die für die Maßnahmen verantwortlichen Personen halten ggf. Rücksprache mit dem verantwortlichen amtlichen Tierarzt und geben Rückmeldung über die veranlassten Maßnahmen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)