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  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 10 LwKWVO - Wählerverzeichnis bei Ersatzwahlen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

1Im Fall von Ersatzwahlen sind Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen waren, ohne Antrag in das neue Wählerverzeichnis aufzunehmen, wenn die Ersatzwahl innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Wahltag der letzten Wahl stattfindet. 2Hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 hinzuweisen. 3Personen, die nicht mehr wahlberechtigt sind, werden nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen. 4§ 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.