§ 10 LwKWVO - Wählerverzeichnis bei Ersatzwahlen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
1Im Fall von Ersatzwahlen sind Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen waren, ohne Antrag in das neue Wählerverzeichnis aufzunehmen, wenn die Ersatzwahl innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Wahltag der letzten Wahl stattfindet. 2Hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 hinzuweisen. 3Personen, die nicht mehr wahlberechtigt sind, werden nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen. 4§ 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.