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  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 12 LwKWVO - Berichtigung des Wählerverzeichnisses

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) 1Jede wahlberechtigte Person kann bis zum Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift der Gemeinde eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. 2Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat sie die erforderlichen Beweismittel beizubringen. 3Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis im Wege der Berichtigung ist ausgeschlossen, wenn ein entsprechender Antrag auf Eintragung nach § 9 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig gestellt oder abgelehnt worden ist oder wenn ein unvollständiger Antrag nicht rechtzeitig ergänzt worden ist; § 9 Abs. 3 und 4 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) 1Über den Berichtigungsantrag entscheidet die Gemeinde spätestens am vierten Tag vor dem Beginn der Wahlzeit. 2Einem Antrag, eine Person aus dem Wahlverzeichnis zu streichen, darf erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

(3) 1Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben. 2Sie kann nur mit dem Wahleinspruch angefochten werden.

(4) 1Nach Auslegung des Wahlverzeichnisses kann die Gemeinde eine offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlverzeichnisses von Amts wegen beheben. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Berichtigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern. 2Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sind Berichtigungen unzulässig.