Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 24 LwKWVO - Zahl der Wählerinnen und Wähler

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

1Der Kreiswahlausschuss sortiert die Wahlbriefe nach Wahlgruppen, sondert die nicht rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe ungeöffnet aus und stellt die Zahl der rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe fest. 2Dann öffnet er die verbleibenden äußeren Briefumschläge und vergleicht den Wahlausweis mit dem Wählerverzeichnis. 3Ist eine wählende Person im Wählerverzeichnis nicht verzeichnet, so werden der äußere Briefumschlag, der ungeöffnete innere Briefumschlag und der Wahlausweis ausgesondert. 4Ist eine wählende Person im Wählerverzeichnis verzeichnet, so wird die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte vermerkt. 5Die von § 26 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 betroffenen äußeren und inneren Briefumschläge, Wahlausweise und Stimmzettel werden ausgesondert. 6Die verbleibenden Wahlausweise werden gezählt und die Zahl der Wählerinnen und Wähler gesondert nach Wahlgruppen festgestellt.