§ 13 NRKVO - Nichtantritt von Dienstreisen, Dienstreisen im Rahmen von Nebentätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- NRKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) Wird eine Dienstreise aus einem Grund, den die oder der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, so erhält sie oder er eine Reisekostenvergütung in Höhe der dienstlich veranlassten notwendigen Kosten für die Reisevorbereitung.
(2) 1Für Dienstreisen im Rahmen einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Nebentätigkeit oder einer Nebentätigkeit, für die ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt worden ist, erhält die oder der Dienstreisende Reisekostenvergütung nur insoweit, als die Kosten nicht von einer anderen Person oder Stelle erstattet werden. 2Das gilt auch dann, wenn die oder der Dienstreisende auf die Kostenerstattung verzichtet hat.