Zu § 13 VV-NRKVO - - Nichtantritt von Dienstreisen, Dienstreisen im Rahmen von Nebentätigkeiten -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-NRKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
13. § 13 regelt die Gewährung von Reisekostenvergütung bei Nichtantritt von Dienstreisen und bei Dienstreisen im Rahmen von Nebentätigkeiten.
13.1
Zu Absatz 1 (Nichtantritt von Dienstreisen)
13.1.1 Eine Dienstreise gilt als nicht durchgeführt, wenn sie nicht angetreten wurde. Nach Kenntnis der Hinderungsgründe hat die oder der Dienstreisende unverzüglich alle Möglichkeiten zu ergreifen, die Kosten gering zu halten und bereits eingegangene Verpflichtungen soweit wie möglich rückgängig zu machen.
13.1.2 Hinderungsgründe liegen vor, wenn eine Dienstreise aus dienstlichen oder anderen hinreichenden Gründen, die die oder der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann. Andere hinreichende Gründe können sein
persönliche Gründe, z. B.
Krankheit oder Unfall der oder des Dienstreisenden,
schwere Krankheit einer oder eines nahen Angehörigen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Dienstreise noch nicht bekannt war, und
Gründe, die auf höherer Gewalt beruhen, z. B.
Streik,
Naturgewalten und
politische Unruhen.
13.1.3 Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören u. a.
Kosten für die Stornierung von Flug- und Fahrscheinen sowie der Hotel- oder Unterkunftsreservierung,
entrichtete Teilnahmegebühren, soweit sie nicht vom Veranstalter erstattet werden.
13.2
Zu Absatz 2 (Dienstreisen im Rahmen von Nebentätigkeiten)
13.2.1 Besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten gegenüber einer anderen Person oder Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, so gebietet der das Reisekostenrecht beherrschende Sparsamkeitsgrundsatz des § 7 Abs. 1 LHO, dass die oder der Dienstreisende diesen Anspruch geltend macht. Der Anspruch gegenüber der anderen Person oder Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, geht dem Anspruch auf Reisekostenvergütung vor. Verzichtet die oder der Dienstreisende auf die Kostenerstattung gegenüber der anderen Person oder Stelle, führt dies zum Ausschluss derselben Reisekostenvergütung durch die Dienststelle, es sei denn, es liegt ein triftiger Grund für den Verzicht vor, z. B. weil der Anspruch aus gesundheitlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnte. In Fällen, in denen der Anspruch auf Reisekostenvergütung gegenüber der anderen Person oder Stelle aufgrund abweichender reisekostenrechtlicher Regelungen geringer ist, als die sich nach den Vorschriften der NRKVO ergebenden Reisekostenvergütung, besteht ein Anspruch auf Reisekostenvergütung gegenüber der Dienststelle in Höhe des Unterschiedsbetrages.
13.2.2 Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach § 71 NBG verpflichtet ist, eine Nebentätigkeit zu übernehmen und fortzuführen - z. B. Aufsichtsratstätigkeit -, hat einen Anspruch auf Reisekostenvergütung, soweit nicht bereits ein Anspruch gegenüber der anderen Person oder Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, besteht.