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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

§ 19 NRKVO - Antrag, Antragsfristen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
Amtliche Abkürzung
NRKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Reisekostenvergütung wird auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist elektronisch oder schriftlich bei der Abrechnungsstelle zu stellen.

(2) 1Der Antrag auf Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise zu stellen. 2Abweichend von Satz 1 beginnt die Ausschlussfrist in den Fällen des § 4 mit Ablauf des letzten Tages der Gültigkeit der BahnCard, Netzkarte oder Zeitkarte und in den Fällen des § 13 Abs. 1 mit Ablauf des Tages, an dem der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt wird, dass die Dienstreise nicht durchgeführt wird.