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  • ab 09.03.2021 (aktuelle Fassung)

§ 3 NPsychPbVO - Maßnahmen zur Sicherung der Qualitätsstandards

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO)
Amtliche Abkürzung
NPsychPbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) Die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter nimmt zur Sicherung der Qualitätsstandards an Supervision und kollegialer Beratung entsprechend der Falldichte, einmal jährlich an Fortbildung und an Dienstbesprechungen teil.

(2) 1Die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter führt für jedes Kalenderjahr eine Statistik und erhebt den ersten im Kalenderjahr eingehenden Fall nach den Vorgaben der zuständigen Stelle gemäß § 10 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG). 2Die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter nimmt einmal jährlich an einer strukturierten Befragung durch die zuständige Stelle teil.

(3) Die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter händigt der oder dem Verletzten einen Fragebogen nach den Vorgaben der zuständigen Stelle aus.

(4) Die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter nimmt teil an

  1. 1.

    regionalen Netzwerktreffen, die dem Austausch der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleiter untereinander und mit Angehörigen anderer Berufsgruppen dienen, und

  2. 2.

    dem jährlich stattfindenden Vernetzungstreffen der zuständigen Stelle.

(5) 1Die Beschäftigungsstelle stellt Arbeitsbedingungen sicher, die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleitern die Wahrung der Qualitätsstandards ermöglichen. 2Hierzu gehören insbesondere:

  1. 1.

    Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 finden während der Arbeitszeit statt;

  2. 2.

    die Kosten für Maßnahmen nach Absatz 1 trägt die Beschäftigungsstelle;

  3. 3.

    die Beschäftigungsstelle stellt einen Arbeitsplatz einschließlich der notwendigen technischen Ausstattung zur Sicherstellung der Kommunikation und Erreichbarkeit sowie zur Erfüllung von Dokumentationserfordernissen nach Absatz 2 und zur Durchführung vertraulicher und störungsfreier Gespräche zwischen der oder dem Verletzten und der psychosozialen Prozessbegleiterin oder dem psychosozialen Prozessbegleiter zur Verfügung.