Abschnitt 1 EntARdErl - 1. Umfang der Genehmigungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Entschädigungsansprüchen und Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche
- Redaktionelle Abkürzung
- EntARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100001
Abtretung, Verpfändung und Pfändung eines Entschädigungsanspruchs bedürfen der Genehmigung durch die Entschädigungsbehörde. Das gleiche gilt für die Inkasso-Zession (treuhänderische Vollabtretung des Anspruchs zu Einziehungszwecken) und die Einziehungsermächtigung (Ermächtigung des Bevollmächtigten, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen), nicht dagegen für die Inkassovollmacht, die den Bevollmächtigten lediglich dazu berechtigt, die Forderung im Namen des Gläubigers einzuziehen (BGH vom 2.12.1959, RzW 1960, 123 u. 124).