§ 9 SVKostVO - Kostenbeiträge für das Ermöglichen der Nutzung von Mediendiensten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kostenbeteiligung der Sicherungsverwahrten (SVKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- SVKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) Für das Ermöglichen der Nutzung von Mediendiensten mittels eines Multimediagerätes, das der oder dem Sicherungsverwahrten von der Vollzugsbehörde zum persönlichen Gebrauch ausgehändigt worden ist, werden Kostenbeiträge erhoben, soweit das Ermöglichen der Nutzung von Mediendiensten zum Hörfunk- und Fernsehempfang über eine angemessene Grundversorgung hinausgeht.
(2) 1Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich insbesondere nach der Anzahl und der Art der Mediendienste. 2Die Kostenbeiträge dürfen insgesamt acht Euro je Kalendermonat nicht überschreiten.