Abschnitt 9 HVR - Freigabe und elektronische Signatur
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Haushaltsvollzugsrichtlinie - HVR)
- Amtliche Abkürzung
- HVR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Zur Freigabe anstehende Anordnungen werden je Buchungstag oder nach besonderer Vorgabe zu Stapeln zusammengefasst. Nach Aufruf des Stapels wird das Freigabeverfahren (Einzelfreigabe/Pauschale Freigabe) angezeigt.
Bei der Einzelfreigabe wird jede Anordnung durch Eingabe des Anordnungsbetrages und mit anschließender elektronischer Signatur durch die Anordnungsbefugte oder den Anordnungsbefugten freigegeben. Elektronische Anordnungen müssen bei folgenden Schwellenwerten einzeln freigegeben werden:
Auszahlungsanordnungen ab 5 000 EUR,
Annahmeanordnungen ab 10 000 EUR sowie
alle Zahlungsanordnungen mit geringeren Beträgen, die das HVS mithilfe eines Stichprobenverfahrens ermittelt und zur Einzelfreigabe vorgibt.
Eine pauschale Freigabe kann bei Anordnungen erfolgen, die nicht der Einzelfreigabe bedürfen. Hier entscheidet die oder der Anordnungsbefugte, ob die Freigabe einzeln oder pauschal erfolgen soll.
Nicht freigegebene Belege werden seitens des KC-HWS gelöscht. Eine Meldung über eine anstehende Löschung erfolgt über die Systemmeldung im HVS.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 18 des RdErl. vom 1. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 144)