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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 11 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Die Übertragung eines selbstständigen Verbandsanteils bedarf der öffentlichen Beurkundung.

(2) Dieser Form bedarf auch die Vereinbarung, die eine Verpflichtung zur Übertragung des Anteils begründet. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird gültig, wenn der Anteil formgerecht (Absatz 1) übertragen wird.