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§ 59 ZRHO - Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Vor der Erledigung des Ersuchens ist zu prüfen, ob gegen die Leistung der Rechtshilfe Bedenken bestehen.

(2) Soweit die Ersuchen über die Landesjustizverwaltung eingehen, prüft diese die Zulässigkeit der Rechtshilfe. Die zur Leistung der Rechtshilfe berufenen Gerichte können daher, wenn ihnen ein Ersuchen von der Landesjustizverwaltung zugeleitet wird und die Zuleitungsverfügung im einzelnen keine besonderen Anordnungen enthält, voraussetzen, daß grundsätzliche Bedenken gegen die Leistung der Rechtshilfe nicht bestehen.

(3) Soweit die Ersuchen unmittelbar von den Zentralen Behörden in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen, von der Prüfungsstelle oder dem Amtsgericht in Empfang genommen werden (§ 57), haben diese die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu prüfen. Das Ersuchen ist der Landesjustizverwaltung zur Entschließung darüber vorzulegen, ob ihm entsprochen werden soll:

  1. 1.
    falls das Ersuchen geeignet sein könnte, die Sicherheit oder die Hoheitsrechte der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslandes zu gefährden (z.B. ein Antrag auf Zustellung einer Klage, eines Mahnbescheids, einer Streitverkündung u.ä. gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland);
  2. 2.
    falls die Angelegenheit im wesentlichen nicht zum Geschäftsbereich der Justizbehörden gehört;
  3. 3.
    in allen Fällen, in denen sonst Zweifel bestehen, ob dem Ersuchen entsprochen werden kann.

Im Begleitbericht sind die Gründe darzulegen, die einer Erledigung des Ersuchens entgegenstehen.

(4) Der Erledigung des Ersuchens (z.B. um Zustellung einer Ladung oder um Benachrichtigung von einem Termin) steht nicht entgegen, daß es wegen seines verspäteten Eingangs nicht mehr rechtzeitig ausgeführt werden kann. Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, daß sich die Auswirkungen der Verspätung auf das ausländische Verfahren nach der zwischenstaatlichen Vereinbarung, die der Zustellung zugrunde liegt (z.B. Artikel 15 des Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965), oder nach dem Recht des ersuchenden Staates beurteilen. Ein Zustellungsantrag, mit dem um Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen ersucht wird, ist unerledigt zurückzugeben, wenn die Ladung auch bei unverzüglicher Bearbeitung des Antrags nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden kann, insbesondere der Termin bereits verstrichen ist. Wird in einer Ladung auf die prozessualen Nachteile hingewiesen, die durch Ausbleiben im Termin unter Umständen entstehen oder werden in der Ladung Zwangsmaßnahmen oder Strafen angedroht, steht dies einer Erledigung des Ersuchens nicht entgegen. Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Androhung der Zwangsmaßnahmen oder Strafen in der Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam ist.

(5) Soweit nur Formvorschriften, deren Nichteinhaltung die Erledigung an sich nicht hindert, nicht beachtet sind (z.B. an Stelle des diplomatischen oder konsularischen Weges ist der unmittelbare Verkehr gewählt), kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß die Erledigung genehmigt werden wird. In dem Begleitbericht, mit dem die Erledigungsstücke der Zentralen Behörde oder der Prüfungsstelle vorgelegt werden, ist auf die Mängel hinzuweisen, damit auf deren Abstellung hingewirkt werden kann.

(6) Durch die vorausgegangene Prüfung (Absätze 2 und 3) wird das ersuchte Gericht in keinem Falle der Verpflichtung enthoben, seinerseits zu prüfen, ob die Erledigung des Ersuchens noch zulässig ist. Ergeben sich während der Erledigung Bedenken, so ist von der weiteren Durchführung des Ersuchens einstweilen abzusehen und die Entscheidung der Zentralen Behörde oder der Prüfungsstelle über die Zulässigkeit der Rechtshilfe einzuholen.

(7) Muß die Gewährung der Rechtshilfe abgelehnt werden, so sind die Ersuchen in jedem Falle der Landesjustizverwaltung vorzulegen, auch wenn der unmittelbare Verkehr mit der ersuchenden Behörde zugelassen ist.