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§ 59 ZRHO - Video- oder Telefonkonferenzen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Eine Beweisaufnahme im Wege der Video- oder Telefonkonferenz kann beantragt werden (§ 128a der Zivilprozessordnung). Im Hinblick auf mögliche technische oder rechtliche Schwierigkeiten empfiehlt sich eine Vorabanfrage bei der zuständigen Stelle des ersuchten Staates. Die Anfrage ist über die Landesjustizverwaltung zu leiten.

(2) Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung ist der Antrag unter Verwendung des Formblatts A und unter Beachtung von Artikel 10 Absatz 4 an das zuständige Gericht des Mitgliedstaats zu richten. Für praktische Hinweise wird auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen sowie auf das Justizportal des Bundes und der Länder www.justiz.de/verzeichnis/index.php verwiesen.

(3) Mit dem Anfall von Kosten muss gerechnet werden.