Abschnitt 33 BüRL-RdErl - Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Das Land kann aus der Bürgschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn der Kreditvertrag entsprechend dem von der PwC übersandten Entwurf abgeschlossen wurde, die in der Bürgschaftszusage festgesetzten Bedingungen erfüllt sind und soweit die darin festgelegten Sicherheiten gestellt sind sowie die bestimmungsgemäße Verwendung des Kredits nachgewiesen ist.