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§ 10 RVNG - Inhalt der Satzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
Amtliche Abkürzung
RVNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040010000000

Soweit die Verhältnisse des Versorgungswerkes nicht gesetzlich geregelt sind, trifft die Satzung ergänzende Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Zahlungsweise der Leistungen gemäß § 7 dieses Gesetzes sowie über die Nachversicherung nach § 186 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs.