Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 29.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 6a RVNG - Auskunfts- und Nachweispflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
Amtliche Abkürzung
RVNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040010000000

Die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen haben dem Versorgungswerk auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Nachweise zu erbringen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerkes erforderlich sind.