§ 6a RVNG - Auskunfts- und Nachweispflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
- Amtliche Abkürzung
- RVNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31040010000000
Die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen haben dem Versorgungswerk auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Nachweise zu erbringen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerkes erforderlich sind.