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Pflichtfeld

  • ab 01.04.1982 (aktuelle Fassung)

§ 9 RVNG - Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
Amtliche Abkürzung
RVNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040010000000

Ansprüche auf Leistungen nach § 7 können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.