§ 9 RVNG - Abtretung, Verpfändung, Pfändung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
- Amtliche Abkürzung
- RVNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31040010000000
Ansprüche auf Leistungen nach § 7 können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.