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§ 12 RVNG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
Amtliche Abkürzung
RVNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040010000000

(1) Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des Justizministeriums.

(2) Beschlüsse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Die Satzung sowie jede Satzungsänderung sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde in der "Niedersächsischen Rechtspflege" zu veröffentlichen.

(4) Die Versicherungsaufsicht bleibt unberührt.