§ 7 RVNG - Leistungen des Versorgungswerkes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
- Amtliche Abkürzung
- RVNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31040010000000
(1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:
- 1.
Altersrente,
- 2.
Berufsunfähigkeitsrente,
- 3.
Hinterbliebenenrente,
- 4.
Erstattung der Beiträge oder ihre Übertragung auf einen anderen Versorgungsträger,
- 5.
Kapitalabfindung für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft erlischt, sowie für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen durch die Satzung zu bestimmenden monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(2) Die Satzung kann die Gewährung eines Sterbegeldes und von Zuschüssen für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen.