§ 11 RVNG - Amtshilfe der Rechtsanwaltskammern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
- Amtliche Abkürzung
- RVNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31040010000000
Die Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celle und Oldenburg haben dem Versorgungswerk Einblick in ihre Mitgliederverzeichnisse zu gewähren, ihm die Zulassung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, das Erlöschen und die Zurücknahme der Zulassung mitzuteilen und die erforderlichen Auskünfte zu geben.