§ 8 RVNG - Verjährung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
- Amtliche Abkürzung
- RVNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31040010000000
Die Ansprüche auf Leistungen nach § 7 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Die Verjährung wird auch durch einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Leistung gehemmt. Die Hemmung der Verjährung nach Satz 3 endet sechs Monate nach Bekanntgabe der schriftlichen Entscheidung über den Antrag.