RVNG,NI - Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen-Gesetz

Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
Amtliche Abkürzung
RVNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040010000000

Vom 14. März 1982 (Nds. GVBl. S. 65 - VORIS 31040 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 891)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung, Aufgabe1
Mitgliedschaft2
Organe3
Vertreterversammlung4
Vorstand5
Beiträge6
Auskunfts- und Nachweispflicht6a
Leistungen des Versorgungswerkes7
Verjährung8
Abtretung, Verpfändung, Pfändung9
Inhalt der Satzung10
Amtshilfe der Rechtsanwaltskammern11
Datenübermittlung11a
Aufsicht12
Gesetzlicher Forderungsübergang13
Inkrafttreten14

§ 1 RVNG - Errichtung, Aufgabe

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
Amtliche Abkürzung
RVNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040010000000

(1) Die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte" wird unter der Bezeichnung "Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen" fortgeführt. Ihren Sitz bestimmt die Satzung.

(2) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen eine Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. Hinterbliebene sind auch hinterbliebene Lebenspartner.

§ 2 RVNG - Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
Amtliche Abkürzung
RVNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040010000000

(1) Mitglieder des Versorgungswerkes sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen angehören. Ausgenommen sind

  1. 1.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die

    1. a)

      im Zeitpunkt der Begründung ihrer Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen oder,

    2. b)

      wenn sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 14) und vor dem 31. Dezember 2018 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen geworden sind und bei Begründung dieser Mitgliedschaft das 45. Lebensjahr vollendet hatten, am 31. Dezember 2018

    die in der Satzung vorgesehene Regelaltersgrenze erreicht haben oder eine andere für die Gewährung von Altersrente (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) in der Satzung vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllen können,

  2. 2.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 14) das 45. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass

  1. 1.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine andere gleichwertige Versorgung nachweisen, ganz oder teilweise von der Mitgliedschaft befreit werden,

  2. 2.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 14) und vor dem 31. Dezember 2018 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen geworden sind und bei Begründung dieser Mitgliedschaft das 45. Lebensjahr vollendet hatten, ganz oder teilweise von der Mitgliedschaft befreit werden,

  3. 3.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen angehören, jedoch nach Absatz 1 Satz 2 nicht Mitglied sind, dem Versorgungswerk beitreten können,

  4. 4.

    Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 entfallen sind, die Mitgliedschaft behalten können.

§ 3 RVNG - Organe

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Titel
Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
Amtliche Abkürzung
RVNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040010000000

(1) Organe des Versorgungswerkes sind

  1. 1.

    die Vertreterversammlung,

  2. 2.

    der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig.

§ 4 RVNG - Vertreterversammlung

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Titel
Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
Amtliche Abkürzung
RVNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040010000000

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern des Versorgungswerkes. Die Mitglieder des Versorgungswerkes wählen die Mitglieder der Vertreterversammlung und die erforderliche Anzahl von Ersatzpersonen durch Briefwahl auf fünf Jahre. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(2) Die Vertreterversammlung

  1. 1.

    beschließt und ändert die Satzung,

  2. 2.

    wählt die Mitglieder des Vorstandes und beruft diese ab,

  3. 3.

    stellt den Jahresabschluss fest und entlastet den Vorstand und

  4. 4.

    beschließt über die Bemessung der Versorgungsleistungen.

(3) Der Beschluss über den Erlass der Satzung und über ihre Änderung sowie über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(4) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit unter Angabe des Beratungsgegenstands die Einberufung verlangen.