Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 5 RVNG - Vorstand

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
Amtliche Abkürzung
RVNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040010000000

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, von denen vier Mitglieder des Versorgungswerkes sein müssen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre gewählt. Ein Mitglied des Vorstandes darf nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wird in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerkes und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Mitglieder des Vorstandes weiter.

(4) Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern, die Mitglieder des Versorgungswerkes sind, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.