Abschnitt 5 DfGVFGKAG - V.
Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten der Betriebshöfe und zentralen Werkstätten (2.85 R-GVFG)
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes; hier: Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei den Gebäuden und der Ausstattung der Betriebshöfe und der zentralen Werkstätten sowie bei anderen ÖPNV-Anlagen, sonstige Hinweise.
- Redaktionelle Abkürzung
- DfGVFGKAG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200000033002
Als überwiegend im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt gelten die Fahrzeuge, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind.