§ 3 StiftVO-LUH - Stiftungsvermögen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" (StiftVO-LUH)
- Amtliche Abkürzung
- StiftVO-LUH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Die in der Anlage 2 aufgeführten Grundstücke gehen unentgeltlich in das Eigentum der Stiftung über und bilden das Grundstockvermögen. 2Verpflichtungen, die sich aus dem Eigentum an diesen Grundstücken ergeben, gehen ebenfalls auf die Stiftung über.
(2) Das nach § 56 Abs. 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) auf die Stiftung übergehende Vermögen wird durch die genehmigte Schlussbilanz der LUH und ihrer Einrichtungen festgestellt.
(3) Die Forderungen und Rechte sowie die Pflichten der LUH gegenüber dem Land oder Dritten gehen auf die Stiftung über.
(4) 1Die Stiftung ist verpflichtet, das Land gegenüber Dritten von Verbindlichkeiten freizustellen,
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die sich infolge des Verlustes des Eigentums der Stiftung an Sachen oder der Aufgabe der bisherigen Nutzung einer Sache der Stiftung ergeben und
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die das Land, vertreten durch die LUH, eingegangen ist.
2Die Stiftung zahlt mit befreiender Wirkung für das Land die Bezüge für die Beschäftigten, die nicht zur Stiftung übergehen oder von ihrem Rückkehrrecht nach § 4 Abs. 3 dieser Verordnung oder nach § 1 Nr. 2 der "Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, und dem Marburger Bund, Landesbezirk Niedersachsen, zur Errichtung von Stiftungshochschulen" (Bekanntmachung vom 12. November 2002, Nds. MBl. S. 975) Gebrauch machen.
(5) 1Die Einnahmen nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NHG dürfen auf die Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NHG nicht angerechnet werden. 2Dies gilt auch für die Einnahmen, die die Stiftung aufgrund der wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit der LUH sowie der Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und Einrichtungen durch Dritte erzielt.