§ 56 NHG - Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel und Eigentumsübergang
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die in der Verordnung nach § 55 Abs. 1 Satz 4 aufgeführten Grundstücke bilden das Grundstockvermögen bei Errichtung der Stiftung. Das Grundstockvermögen kann durch Zustiftungen des Landes oder Dritter erhöht werden, soweit diese Mittel ausdrücklich dazu bestimmt sind.
(2) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten und darf nicht belastet werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums. Das Grundstockvermögen ist von anderen Vermögen getrennt zu halten. Umschichtungen des Grundstockvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder zur Steigerung der Stiftungsleistung dienlich sind.
(3) Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus
- 1.einer jährlichen Finanzhilfe des Landes,
- 2.den Erträgen des Vermögens,
- 3.Spenden und sonstigen Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich dem Vermögen zugeführt werden sollen,
- 4.Mitteln des Hochschulbauförderungsgesetzes,
- 5.Mitteln aus zentralen Förderprogrammen sowie
- 6.Zuschüssen für bauliche Investitionen.
Die jährliche Finanzhilfe nach Satz 1 Nr. 1 umfasst Aufwendungen insbesondere für folgende Aufgaben und Bereiche:
- 1.Lehrangebot,
- 2.Grundausstattung Forschung,
- 3.fachliche Schwerpunkte und Sonderaufgaben,
- 4.wissenschaftlicher Nachwuchs,
- 5.Erfüllung des Gleichstellungsauftrags,
- 6.Bauunterhaltung.
Die Finanzhilfe wird nach den in der Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 festgelegten Entwicklungs- und Leistungszielen bemessen, deren Erreichung nachzuweisen ist. Bei der Fortschreibung der Zielvereinbarung soll die Höhe der Finanzhilfe die Erreichung der Entwicklungs- und Leistungsziele berücksichtigen. Zuschüsse für Investitionen dürfen nur für investive Zwecke verwendet werden.
(4) Zuwendungen Dritter an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.
(5) Die von der Hochschule bislang genutzten beweglichen Vermögensgegenstände im Eigentum des Landes sowie das Körperschaftsvermögen gehen mit der Überführung der Hochschule in die Trägerschaft einer Stiftung in das Eigentum dieser über. Von der Hochschule verwaltete Nutzungsrechte, die das Land für die Hochschule erworben hat, werden mit der Errichtung der Stiftung an diese abgetreten.