§ 61 NHG - Präsidium
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 0 22210
(1) 1Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt sie aus. 2Es entscheidet über den Abschluss einer Zielvereinbarung. 3In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet das Präsidium den Stiftungsrat.
(2) Nach außen wird die Stiftung von der Präsidentin oder dem Präsidenten vertreten.
(3) 1Das Nähere regelt die Stiftungssatzung. 2Diese muss insbesondere sicherstellen, dass Entscheidungen über Billigkeitsleistungen, Verträge mit Mitgliedern der Organe der Stiftung und mit Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule, die Veränderung von Verträgen, den Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen von mindestens zwei Verantwortlichen zu treffen sind.