Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.02.1987, Az.: 2 OVG A 29/84
Übernahme in das Amt eines Professors auf Lebenszeit im Bereich einer Fakultät für Gartenbau und Landeskultur in Niedersachsen; Überprüfung einer Qualifikationsfeststellung hinsichtlich einer Professur im Bereich des Gartenbaus und Landeskultur in Niedersachsen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.02.1987
- Aktenzeichen
- 2 OVG A 29/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 20188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1987:0224.2OVG.A29.84.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 10.11.1983 - AZ: 1 VG A 94/82
Rechtsgrundlagen
- § 56 Abs. 1 Nr. 4 NHG
- § 152 Abs. 1 NHG
- § 152 Abs. 2 NHG
- § 2 Abs. 3 Nr. 4 NdsVwVfG
- § 20 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG
Verfahrensgegenstand
Übernahme in das Amt eines Professors auf Lebenszeit
- Qualifikationsfeststellung -.
Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat
am 24. Februar 1987
auf die mündliche Verhandlung vom selbem Tage
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Zeller,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr, Heider und Sommer sowie
die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 1. Kammer Hannover - vom 10. November 1983 geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Berufung des Beigeladenen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der im Jahre 1931 geborene Kläger besuchte nach einer Gärtnerlehre in den Jahren 1953 bis 1955 die Lehr- und Forschungsanstalt für Wein-, Obst- und Gartenbau in xxx. Mit dem hier erworbenen Reifevermerk konnte er im November 1955 ein Gartenbaustudium an der Fakultät für Gartenbau und Landeskultur der Technischen Hochschule xxx beginnen. Hier bestand er im November 1958 die Diplom-Hauptprüfung in der Abteilung Gartenbau mit dem Gesamturteil "gut". Von 1959 bis 1961 leistete er den Vorbereitungsdienst für den höheren landwirtschaftlichen Dienst (Fachrichtung Gemüsebau) und bestand am 24. März 1961 die große landwirtschaftliche Staatsprüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst, Fachgebiet "Gemüse-, Obst- und Gartenbau" mit der Note "befriedigend".
Am 27. Februar 1962 verlieh ihm die Fakultät für Gartenbau und Landeskultur der Technischen Hochschule xxx die Würde eines Doktors der Gartenbauwissenschaften, nachdem er im Promotionsverfahren durch die Dissertation "Untersuchungen über die Wirkung der Zusatzbestrahlung auf die vegetative und generative Entwicklung von Tomatenjungpflanzen bei verschiedenen Temperaturstufen" sowie durch die mündliche Prüfung seine wissenschaftliche Befähigung erwiesen und dabei das Gesamturteil "gut" erhalten hatte.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1963 ernannte ihn der Rektor der Technischen Hochschule xxx unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum wissenschaftlichen Assistenten. Im Dezember 1966 erhielt er die Genehmigung zum selbständigen Abhalten von Vorlesungen und Übungen im Fachgebiet "Gemüsebau". Mit Wirkung vom 1. September 1969 ernannte ihn die Technische Universität Hannover nach Zustimmung des Niedersächsischen Kultusministers (§ 7 Abs. 2 NAO) zum Oberassistenten.
Nach Inkrafttreten des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) im Jahre 1978 beantragte der Kläger seine Übernahme als Professor. Gemäß § 152 Abs. 1 NHG wurde festgestellt, daß der Kläger im maßgebenden Zeitpunkt wie ein Professor geforscht und gelehrt habe; dies wurde von dem Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst mit Bescheid vom 2. Juni 1980 bestätigt.
Die gemäß § 152 Abs. 2 NHG von der Universität xxx gebildete Kommission prüfte in ihrer Sitzung vom 14. November 1980, ob der Kläger die Einstellungsvoraussetzungen nach § 56 Abs. 1, Nr. 2-4 oder Abs. 4 NHG erfüllte. Naben den drei ständigen Mitgliedern der Kommission waren Prof. Dr. xxx und Prof. Dr. xxx als Vertreter des Fachbereichs Gartenbau beteiligt. Der Kommission lagen u.a. ein Schriftenverzeichnis des Klägers sowie drei über seine wissenschaftliche Qualifikation erstattete Gutachten vor. Eines dieser Gutachten war von Prof. Dr. xxx verfaßt worden, die beiden anderen von auswärtigen Hochschullehrern, die von Prof. xxx hierum gebeten worden waren. Die Kommission kam zu dem Schluß, daß der Kläger die Einstellungsvoraussetzung gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 NHG - einer Habilitation gleichwertige wissenschaftliche Leistungen - zum maßgebenden Zeitpunkt nicht erfüllt habe.
Daraufhin erteilte die beklagte Universität dem Kläger einen Bescheid vom 9. Dezember 1980, mit dem ihm der Kommissionsbeschluß mitgeteilt wurde. Der SchlußSatz 1autete: "Ich habe daher Ihre Übernahme als Professor abzulehnen."
Mit dem hiergegen am 16. Januar 1981 eingelegten Widerspruch bemängelte der Kläger, daß er die im Bescheid erwähnten Gutachten nicht kenne und daß die dürftige Begründung des Bescheides einen wirksamen Rechtsschutz nicht ermögliche.
Die Beklagte lehnte eine Einsichtgewährung in die Gutachten ab, bat aber auf Anregung des Klägers den Vorsitzenden der Kommission, Prof. Dipl.-Ing. xxx, die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Kommission zu ihrer Entscheidung bewogen habe. Dem kam Prof. Dipl.-Ing. xxx mit Schreiben vom 23. November 1981 nach. Nach Abstimmung mit dem beigeladenen Minister für Wissenschaft und Kunst wies daraufhin die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung seiner Übernahme als Professor zurück und gab zur Begründung die ihr von Prof. xxx mitgeteilten Gesichtspunkte wieder.
Am 16. März 1982 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und nach Kenntnisnahme von den ihm in Kopie auszugsweise zugänglich gemachten Gutachten die Auffassung vertreten, er erfülle die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren.
Er hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1980 und deren Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn gemäß § 152 Abs. 2 NHG erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Minister für Wissenschaft und Kunst hat als Beigeladener keinen Antrag gestellt. Er hat die Auffassung vertreten, die Kommissionsentscheidung sei nicht zu beanstanden, da sie der gesetzlichen Regelung entspreche und nicht gegen allgemein anerkannte Beurteilungsmaßstäbe verstoße. Zumindest im Widerspruchsverfahren sei die Entscheidung auch ausreichend begründet worden. Die von der Kommission vorgenommene Bewertung der Gutachten sei nachvollziehbar.
Das Verwaltunsgericht Hannover - 1. Kammer Hannover - hat mit Urteil vom 10. November 1983 die angegriffenen Bescheide aufgehoben, weil es sich bei der Qualifikationsfeststellung gemäß § 152 Abs. 2 NHG nur um einen verwaltungsinternen Mitwirkungsakt ohne Außenwirkung handele. Deshalb hat es auch die auf Neubescheidung gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Ergänzend hat es erwähnt, daß die negative Kommissionsentscheidung Beurteilungsfehler nicht erkennen lasse. Von den drei eingeholten Gutachten sei im Ergebnis nur eines für den Kläger positiv gewesen. Das Gericht könne die darauf gestützte Beurteilung nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen.
Gegen dieses ihm am 13. Januar 1984 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Februar 1984 Berufung eingelegt. Außerdem hat der Beigeladene, dem das Urteil am 16. Januar 1984 zugestellt worden war, am 1. Februar 1984 Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt im wesentlichen vor: Er teile die Bedenken des Verwaltungsgerichts insoweit, als in den angefochtenen Bescheiden seine Übernahme als Professor abgelehnt worden sei. Außerdem beruhten die Bescheide auf einem fehlerhaften Verfahren der Kommission. Für diese fehle es an einer ordnungsgemäßen Verfahrensregelung. Die Kommission hätte sich selbst eine Verfahrensordnung geben müssen. Es fehle ein Protokoll über die Wahl und die Benennung der Fachbereichsvertreter, ein Protokoll über die Kommissionssitzung vom 14. November 1980 sowie die Korrespondenz des Kommissionsvorsitzenden mit den Gutachtern. Auch habe die Kommission über seinen Widerspruch nicht nochmals beraten und entschieden. Verfahrensrechtlichen Bedenken begegne ferner, daß der Gutachter Prof. xxx gleichzeitig Mitglied der Kommission gewesen sei; dies entspreche jedenfalls nicht den Regeln der universitären Selbstverwaltung. Fehlerhaft sei auch, daß die Gutachter nicht von der gesamten Kommission, sondern von den beiden Fachvertretern im Zusammenwirken mit den Fachbereichen ausgewählt worden seien. Inhaltlich sei nicht nachvollziehbar, daß eine überdurchschnittliche Promotion nicht vorliegen solle. Nur eines der Kommissionsmitglieder habe seine Dissertation gekannt. Zu der Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Nr. 4 NHG - habilitationsgleichwertige Leistungen - seien der Rahmen der zu treffenden Beurteilung und die anzuwendenden Begriffe offenbar verkannt worden. Nur das ihm günstige Gutachten genüge den gesetzlichen Anforderungen. Die beiden anderen Gutachten hätten seine Leistungen allein darauf untersucht, ob eine einer Habilitationsschrift vergleichbare Veröffentlichung vorliege (Prof. Krug) oder ob die Veröffentlichungen den Anforderungen, die an eine Habilitationsschrift gestellt würden, entsprächen. Gerade die gesetzlich vorgesehene Alternative
- Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden - sei in seinem Falle von besonderer Bedeutung, denn sein Wissensgebiet sei in hohem Maße anwendungsbezogen.
- Außerdem seien seine Schriften von der Kommission gar nicht zur Kenntnis genommen worden.
Der Kläger beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung des Beigeladenen die Beklagte zu verpflichten, ihn nach der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, die Kommission sei berechtigt gewesen, auch eigene Erkenntnisse in die Beurteilung einfließen zu lassen. Einer der Gutachter arbeite seit Jahren persönlich mit dem Kläger zusammen. Ein zweiter kenne ihn aus zahlreichen persönlichen Kontakten, der dritte kenne ihn ausschließlich von Tagungen. Über die Einzelheiten des Verfahrens der Kommission könne der Vorsitzende, Prof. Dipl.-Ing. xxx Auskunft erteilen.
Der Beigeladene beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 1983 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Nach seiner Auffassung entspricht es der gesetzlichen Regelung, daß über die Qualifikationsfeststellung durch selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt in der Zuständigkeit der Hochschule zu entscheiden sei.
Dem Berufungsvorbringen des Klägers hält der Beigeladene entgegen: Wegen des eng umgrenzten Prüfungsauftrages der Kommission sei der Erlaß einer Verfahrensregelung entbehrlich. Um die Feststellungen der Kommission für Außenstehende nachvollziehbar zu machen, habe er im Erlaßwege vorgeschrieben, neben dem Votum des hochschulinternen Fachvertreters mindestens zwei auswärtige Gutachten zu einzuholen. Starre Verfahrensregeln würden individuelle Feststeilungen nur behindern. Wegen des Bestätigungsverfahrens müßten allerdings die Feststellungen der Kommission plausibel, begründet werden. Dem sei die Kommission mit dem Schreiben ihres Vorsitzenden vom 23. November 1981 nachgekommen. Nur die aus Wissenschaftlern zusammengesetzte Kommission sei fachlich-qualitativ in der Lage und befugt, die gesetzliche Feststellung zu treffen oder zu verwerfen. Dazu gehöre auch die Beurteilung der Promotion als über- oder nur durchschnittlich. Mit einer kritiklosen Übernahme der Voten anderer befragter Wissenschaftler hätte die Kommission die gesetzlich begründete Zuständigkeit umgangen. Ein auswärtiges Gutachten sei nur ein Hilfsinstrument für die Meinungsbildung der Kommissionsmitglieder. Dies gelte auch für die gutachtlichen Äußerungen zur Gleichwertigkeit der Leistungen mit einer Habilitation. Die Vergleichbarkeit mit einer Habilitationsschrift sei in dem Schreiben des Kommissionsvorsitzenden nur als Zitat, aus einem der Gutachten wiedergegeben. Über diesen zu engen Maßstab gehe das Resümee der Kommission hinaus. Gerade hieran werde deutlich, daß die Kommission den Begriff der Habilitationsgleichwertigkeit nicht verkannt habe.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Die den Kläger betreffenden Personal- und Übernahmeakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Auf Beschluß des Senats ist in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung des Prof. Dipl.-Ing. xxx als Zeugen Beweis erhoben worden. Wegen des Beweisthemas und der Aussage des Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Februar 1987 verwiesen. Die Beteiligten haben sich zum Beweisergebnis geäußert.
II.
Die Berufungen des Klägers und des Beigeladenen sind jeweils innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung, also rechtzeitig, und mit eindeutigem Ziel eingelegt worden.
Die Zulässigkeit der Berufung des Beigeladenen ergibt sich daraus, daß das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Beklagten über die Qualifikation der Übernahmebewerber als internen Mitwirkungsakt zu einer Maßnahme angesehen hat, die mit Außenwirkung allein vom Beigeladenen zu treffen sei. Durch Aufhebung der ablehnenden Bescheide aus diesem verfahrensrechtlichen Grund hat also das Verwaltungsgericht der Sache nach eine Verpflichtung des Beigeladenen ausgesprochen, eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erlassen. Dies berührt die Kompetenzabgrenzung zwischen dem Beigeladenen als Aufsichtsbehörde und der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft und führt deshalb zu einer materiellen Beschwer des Beigeladenen oder des Landes Niedersachsen, für das der Beigeladene bei eigenen Verwaltungsakten nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO einzutreten hätte.
Die Berufung des Klägers ist begründet; wegen des ihm zustehenden Anspruchs auf Neubescheidung verbleibt es - aus anderen Gründen als denjenigen, die das angefochtene Urteil tragen - bei der Aufhebung der ablehnenden Bescheide der Beklagten, so daß die Berufung des Beigeladenen im Ergebnis unbegründet ist.
1.
Die Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 9. Dezember 1980 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1982 ist nicht schon aus den vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen zu bestätigen. Ähnlich wie bei der Tätigkeitsfeststellung nach § 152 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 1. Juni 1978 (GVBl S. 473 - NHG -), handelt es sich auch bei der Qualifikationsfeststellung nach § 152 Abs. 2 NHG sowie auch bei deren Ablehnung um Entscheidungen von Selbstverwaltungsorganen der Hochschulen, die wegen ihrer Rechtswirkung für die Beteiligten und wegen ihrer Bedeutung für den Fortgang des abgestuften Übernahmeverfahrens den Bewerbern von den Hochschulen, die regelmäßig auch Inhaber der personalrechtlichen Befugnisse sind, durch Verwaltungsakt bekanntzugeben sind. Auf die nähere Begründung in den Urteilen des Senats vom 22. Mai 1984 - 2 OVG A 96/81 und 25/84 - wird verwiesen; die dort angeführten Erwägungen treffen auch für Qualifikationsentscheidungen nach § 152 Abs. 2 NGH zu.
2.
Übereinstimmend mit der Rechtsauffassung aller Beteiligten ist davon auszugehen, daß die dem Kläger mit den ablehnenden Bescheiden der Beklagten übermittelte Kommissionsentscheidung gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist, weil die Kommission im Rahmen einer ihr erteilten Beurteilungsermächtigung persönlichkeitsbezogene Wertungen hinsichtlich der einzelnen Einstellungsvoraussetzungen für Professoren (§ 152 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 NHG) abgibt.
Die Kommissionsentscheidung ist hiernach insbesondere darauf überprüfbar, ob sie in einem gesetzmäßigen Verfahren zustande gekommen ist. Die insoweit vom Kläger angeführten allgemeinen Bedenken haben sich in der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme nicht als durchgreifend herausgestellt.
a)
Die Kommission ist nach den Vorschriften des § 152 Abs. 3 NHG gewählt worden. Die Wahlvorgänge sind in Senats- und Fachbereichsprotokollen festgehalten worden. - Die Beklagte konnte diese Protokolle zwar nicht vorlegen; der als Zeuge vernommene Kommissionsvorsitzende, Prof. Dipl.-Ing. xxx, hat aber bekundet, er habe diese Protokolle gelesen. Der Senat hält damit, für erwiesen, daß der Zeuge und die übrigen Kommissionsmitglieder aufgrund ordnungsgemäßer Wahlen tätig geworden sind.
b)
Für das Verfahren der Kommission bestanden hinreichende gesetzliche Vorschriften, so daß es einer besonderen Verfahrensordnung nicht bedurfte. Das NHG selbst verleiht der Kommission die Rechtsstellung eines zentralen Organs der Hochschule (§ 152 Abs. 2 Satz 2 NHG) und bringt damit zum Ausdruck, daß die für die obersten Kollegialorgane der Hochschule geltenden Verfahrensgrundsätze - mindestens entsprechend - angewendet werden sollen. Soweit diese Vorschriften nicht ausreichen, gelten die gemäß § 1 Abs. 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen (v. 3.12.1976, Nds GVBl S. 311 - NdsVwVfG -) anwendbaren Vorschriften desVerwaltungsverfahrensgesetzes (v. 25.5.1976, BGBl. I S. 1253 - VwVfG -) über das Verfahren vor Ausschüssen (§§ 88 ff. VwVfG); für das Akteneinsichtsrecht enthält § 2 Abs. 3 Nr. 4 NdsVwVfG eine besondere Bestimmung. Demnach ist nicht erkennbar, welche verfahrensmäßigen Zweifelsfragen dem Tätigwerden der Kommission hätten entgegenstehen können. Eine eigenständige Verfahrensordnung mit Rechtsnormcharakter oder sonstiger Außenwirkung zu beschließen, sind die Kommission oder andere Hochschulorgane gesetzlich nicht ermächtigt; selbst zum Erlaß von (intern wirkenden) Geschäftsordnungen pflegt der Landesgesetzgeber vergleichbare Ausschüsse ausdrücklich zu ermächtigen (vgl. § 120 Abs. 1 des Nds. Beamtengesetzes - NBG -, § 76 des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG -). Jedenfalls hat der Ausschuß nicht pflichtwidrig gehandelt, als er davon absah, sich eine Verfahrensordnung zu geben.
c)
Die von dem Kommissionsvorsitzenden unterzeichnete Darstellung der wesentlichen Förmlichkeiten und Inhalte der Kommissionssitzung vom 14. November 1980 (Schreiben vom 18. November 1980) genügte den Anforderungen an eine Niederschrift. Nach § 93 VwVfG ist die Niederschrift "über die Sitzung" des Ausschusses zu fertigen, nicht unbedingt während der Sitzung. Nach der Aussage des Zeugen Prof. Dipl.-Ing. xxx steht fest, daß es sich bei dem Schreiben des Vorsitzenden vom 18. November 1980 um eine nach Notizen sowie aus dem Gedächtnis gefertigte Zusammenfassung des Sitzungsinhalts handelte. Wegen der Zeitnähe und des amtlichen Charakters des Schreibens waren damit die wesentlichen Vorgänge des den Kläger betreffenden Verhandlungsinhaltes zuverlässig belegt.
d)
Über die Korrespondenz der Kommission mit den Gutachtern besagt das Schreiben vom 18. November 1980, diese seien über den Verwendungszweck der Gutachten und die anzuwendenden Rechtsvorschriften (§ 56 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 NHG) informiert gewesen. Der Zeuge Prof. Dipl.-Ing. xxx hat hierzu die für die Befragung der Gutachter verwendeten Anschreiben und Hinweise vorgelegt. Die auszugsweise vorliegenden Gutachten belegen, daß deren Verfasser entsprechend unterrichtet worden sind. Das Frageraster war zwar insofern ungenau, als auch auf die Vorschrift des § 56 Abs. 4 NHG hingewiesen wurde, auf die im Verfahren nach § 152 Abs. 2 NHG von der Kommission nicht einzugehen war. Dies konnte indessen, wenn die Kommission die Gutachten in dieser Hinsicht mit ansprechender Zurückhaltung auswertete, ihr Tätigwerden nicht insgesamt in Frage stellen.
3.
Die Kommission hat die von ihr anzuwendenden Rechtsbegriffe und den ihr übertragenen Entscheidungsspielraum nicht verkannt.
a)
Die soeben erwähnte Ungenauigkeit der Fragestellung an die Gutachter im Zusammenhang mit § 56 Abs. 4 NHG hat wesentliche Rechtsanwendungsfehler nicht nach sich gezogen. Allerdings erwähnte auch die Niederschrift vom 18. November 1980 alternativ die Einstellungsvoraussetzung nach § 56 Abs. 4 NHG, und auch der Bericht des Kommissionsvorsitzenden vom 23. November 1981 gab Überlegungen der Kommission zu "hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis" (§ 56 Abs. 4) wieder. Die Kommissionsentscheidung selbst bezog sich indessen, wie aus beiden Schriftstücken eindeutig hervorgeht, allein auf Einstellungsvoraussetzungen im Sinne des § 56 Abs. 1 NHG, wobei das Protokoll vom 18. November 1980 allein auf Nr. 4 abstellte, während in dem Bericht vom 23. November 1981 auch die Erwägungen zu Nr. 2 und Nr. 3 erwähnt sind. Weder hat die Kommission § 56 Abs. 4 NHG als zusätzliche Anforderung verstanden, noch hat sie ergänzende Erwägungen zu § 56 Abs. 4 NHG neben der Prüfung nach Abs. 1 als wesentlichen Bestandteil ihrer Entscheidung angesehen. Es liegt näher, daß die Vorschrift des § 56 Abs. 4 NHG durch ein Versehen in die verwendeten Vordrucke aufgenommen worden ist und daß infolgedessen auch gelegentlich das Vorliegen der dortigen Voraussetzungen erörtert worden ist. Indessen hat die Beklagten diesen Teil der Erörterung in der Begründung des Widerspruchsbescheides zutreffend unberücksichtigt gelassen, weil die Entscheidung erkennbar nicht darauf beruhte.
Anders wäre es, wenn Anhaltspunkte dafür beständen, daß die in § 56 Abs. 1 Nr. 4 NHG geregelte berufspraktische Qualifikationsmöglichkeit mit dem Sonderweg nach § 56 Abs. 4 NHG verwechselt worden sei. Dies ist zwar nach dem vorletzten Absatz des Berichts vom 23. November 1981 nicht auszuschließen. Aber das mögliche Mißverständnis des Verfassers dieses Berichts, der im Zeitpunkt der Sitzung vom 14. November 1980 noch nicht Vorsitzender der Kommission gewesen war, läßt noch nicht darauf schließen, daß die einwandfrei formulierte Kommissionsentscheidung selbst in diesem Punkt auf einem Rechtsanwendungsfehler beruht hätte.
b)
Die Kommission hat nicht die Auffassung vertreten, daß eine Promotion von überdurchschnittlicher Qualität (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 NHG) schon durch die Benotung "cum laude" (gut bestanden) ausgeschlossen werde. Diesen Rechtsstandpunkt hat erst die Beklagte im Berufungsverfahren angedeutet; er ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Zu einer entsprechenden Vorschrift des nordrhein-westfälischen Rechts, die ebenfalls in Ausführung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes (vom 26.1.1976, BGBl. I S. 185 - HRG -) ergangen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung gebilligt, daß nur eine Promotion "besser als rite" den gesetzlichen Anforderungen genügen könne (Urt. v. 28.5.1986 - BVerwG 2 C 50.85 -). Mit dem Begriff "überdurchschnittlich" hat der niedersächsische Gesetzgeber nach Ansicht des Senats nicht eine strengere Betrachtungsweise einführen wollen, sondern zum Ausdruck gebracht, daß grundsätzlich jede mit einem Prädikat versehene Promotion als Nachweis der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Leistung in Betracht komme. Die Note "cum laude" oder "gut" bringt unabhängig davon, mit welcher Häufigkeit sie von der jeweiligen Hochschule vergeben wird, eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Qualität der Leistung zum Ausdruck. Die Kommission hat sich deshalb zu Recht nicht nur von der Benotung der Promotion leiten lassen, sondern, wie der Zeuge Prof. Dipl.-Ing. xxx bekundet hat, die Dissertation selbst berücksichtigt und gewertet.
c)
Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 Nr. 4 NHG kam es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob die wissenschaftlichen Leistungen des Klägers einer Habilitationsschrift gleichwertig seien; entscheidend war vielmehr ihre Gleichwertigkeit mit einer Habilitation, also eines nicht notwendig durch eine Einzelschrift zu erbringenden wissenschaftlichen Nachweises. Zwar lassen die beigezogenen Gutachten sowie auch der Bericht vom 23. November 1981 erkennen, daß bei der Prüfung dieser Einstellungsvoraussetzung zum Teil versucht wurde, einen Vergleich zu einer Habilitationsschrift zu ziehen. Nach der zusammenfassenden Äußerung der Kommission ist aber nicht einzunehmen, daß sie sich mit diesem Vergleich begnügt habe. Der Zeuge Prof. Dipl.-Ing. xxx hat bestätigt, daß Gegenstand der Beratung und Abstimmung die Vergleichbarkeit der Leistungen des Klägers mit einer Habilitation gewesen sei. Es besteht demnach kein Anlaß, den Hinweis auf einen - für die Bewertung nicht belanglosen - Vergleich auch mit Habilitationsschriften als Anzeichen für eine den Kommissionsbeschluß beeinflussende Begriffsverwechslung anzusehen.
4.
Bei dem Verfahren der Kommission ist es aber zu einzelnen vom Kläger zu Recht gerügten Fehlern gekommen, die sich auf die Anwendung einiger der erwähnten Beurteilungsvoraussetzungen zum Nachteil des Klägers ausgewirkt haben können.
a)
Die Gutachter sind, wie die Vernehmung des Zeugen Prof. Dipl.-Ing. xxx ergeben hat, nicht von der Kommission insgesamt ausgewählt worden, sondern von ihren zwei nichtständigen Mitgliedern im Zusammenwirken mit ihrem Fachbereich. Zwar hat die Kommission diese Auswahl dadurch nachträglich gebilligt, daß sie bei ihrer Beratung die eingeholten Gutachten berücksichtigte. Da jedoch die Übernahmebewerber den jeweiligen Fachbereichen zugeordnet waren und nicht selten mehrere Bewerber miteinander um dort besetzbare Professorenstellen konkurrierten, bestand die erhebliche Gefahr einer sachwidrigen Einflußnahme, wenn nicht nur die gewählten Fachbereichsvertreter, sondern der Fachbereich insgesamt die im Einzelfall zu bestellenden Gutachter mitbestimmen konnte. Bei dieser für den Fortgang des Verfahrens sehr wesentlichen Weichenstellung bedurfte es besonderer Zurückhaltung und mußte von der Kommission eine Delegation der Verantwortung auf nicht gewählte, aber möglicherweise am Verfahrenausgang interessierte Personenkreise unterbunden werden.
b)
In dem Übernahmeverfahren des Klägers war einem der nichtständigen Kommissionmitglieder, dem Prof. Dr. Krug, eine übermäßige Einflußmöglichkeit eingeräumt. Einerseits wirkte er entscheidend bei der Auswahl und Bestellung der beiden auswärtigen Gutachter mit. Sodann erstattete er selbst ein Gutachten über den Kläger. Schließlich nahm er an der Beratung und Abstimmung der Kommission teil, für die, wie der Bericht vom 23. November 1981 ergibt, die "Mehrheit der Gutachter" bestimmend war.
Die Doppelrolle als Gutachter und Kommissionsmitglied war nach Ansicht des Senats verfahrensfehlerhaft. Wie § 20 Abs. 4 VwVfG erkennen läßt, gelten die Vorschriften über die vom Verwaltungsverfahren ausgeschlossenen Personen auch für Mitglieder eines Ausschusses. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG ist ausgeschlossen, wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. "Amtliche Eigenschaft" im Sinne dieser Vorschrift kann hier nur die Kommissionsmitgliedschaft sein, nicht die hauptberufliche Tätigkeit als Professor oder die Stellung als Vorgesetzter des Übernahmebewerbers. Ausschüsse werden gerade mit dem Ziel gebildet, daß eine Gruppe von Personen, die dem Sachverhalt in gleicher Weise neutral gegenüberstehen, über das Vorbringen der Beteiligten und über die erhobenen Beweise abwägend entscheiden soll. Zum Kommissionsmitglied ist deshalb grundsätzlich nicht berufen, wer ein von der Kommission zu würdigendes Gutachten selbst verfaßt hat. Zwar gibt es sachkundige Kommissionsmitglieder; gerade die Fachbereichsvertreter nach § 152 Abs. 3 Satz 2 NHG werden mit Rücksicht auf ihre besondere fachliche Zuordnung bestellt und sind damit berufen, innerhalb der Kommission die fachbezogenen Gesichtspunkte den aus anderen Fachbereichen stammenden ständigen Mitgliedern nahezubringen. So können die Fachbereichsvertreter selbstverständlich innerhalb der Kornmission ein eigenständiges Votum zur fachlichen Qualifikation des Bewerbers abgeben und sich darin auch abweichend von den Stellungnahmen der Gutachter äußern. Nur ist die Äußerungsmöglichkeit innerhalb der Kommission von der Erstattung eines Gutachtens, das die Kommission als Beweismittel zu würdigen hat, strikt zu unterscheiden. Das zeigt sich besonders dann, wenn, wie hier, mehrere Gutachten vorliegen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, und bei der Abstimmung eine Willensbildung darüber stattfindet, welchem Gutachten die größere Überzeugungskraft beigemessen wird. In einer solchen Abstimmung befindet sich derjenige, der selbst eines der Gutachten verfaßt hat, in einer ganz anderen Position als derjenige, der zwar in der vorangehenden Beratung votiert, dadurch aber nicht mit dem Anspruch auf eine endgültige Aussage zur Qualifikation, wie sie von einem Gutachter verlangt wird, tätig geworden ist.
Wer als Gutachter tätig geworden ist, ist deshalb gehindert, an der Kommissionsentscheidung mitzuwirken. Die Kommission ist auch ohne seine Mitwirkung beschlußfähig (§ 90 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Der Konflikt kann auch nicht dadurch gelöst werden, daß die Kommission das Gutachten eines ihrer Mitglieder gleichsam als vorweggenommenes Votum wertet. Denn in diesem Falle wäre der Bewerber jedenfalls dann im Nachteil gegenüber seinen Konkurrenten, wenn es, wie hier, der allgemeinen Übung entsprach, mindestens drei Gutachten über die Qualifikation des Bewerbers beizuziehen.
Im übrigen hat die Kommission im vorliegenden Fall die Äußerung ihres Mitglieds, Prof. Dr. xxx, eindeutig als Gutachten berücksichtigt; denn andernfalls wäre es nicht zu der Äußerung im Schreiben vom 23. November 1981 gekommen, die Kommission habe sich die Auffassung der "Mehrheit" der Gutachter zu eigen gemacht. Eine solche Mehrheit konnte, wie der Inhalt der beiden anderen Gutachter erkennen läßt, nur dadurch zustande kommen, daß auch das Gutachten von Prof. Dr xxx mitgezählt wurde.
Da nach der Aussage des Zeugen Prof. Dipl -Ing. xxx die Kommission in geheimer Abstimmung zu ihrem Schlußergebnis gelangte, läßt sich nicht ausschließen, daß für die Frage, ob der Mehrheit der Gutachten - und damit auch der gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr. xxx werden solle, die Stimme des Prof. Dr. xxx den Ausschlag gegeben hat. Damit kann die dem Kläger ungünstige Entscheidung durch Mitwirkung eines ausgeschlossenen Kommissionsmitglieds bedingt sein.
Hierbei wird nicht verkannt, daß gerade auch das Gutachten von Prof. Dr. xxx eine Reihe von Äußerungen enthält, die durchaus günstig für den Kläger hätten gewertet werden können. Als negativ fiel nach dem Bericht vom 23. November 1981 nur der Satz ins Gewicht, eine einer Habilitationsschrift vergleichbare Veröffentlichung sei nicht erfolgt. Wenn das Gutachten gerade wegen dieses Satzes in die "Mehrheit" der gegen eine Qualifikation des Klägers sprechenden Gutachter einbezogen wurde, könnte es sogar naheliegen, daß sich bei der Abstimmung unter Mitwirkung des Verfassers dieser Aussage gerade auch der Rechtsirrtum ausgewirkt hat, den dieser Satz aus den zu 3c) dargelegten Gründen enthält. Die in diesem Gutachten eingehend gewürdigten praktischen wissenschaftlichen Leistungen des Klägers haben demgegenüber für die Kommissionsentscheidung offensichtlich kein wesentliches Gewicht erlangt. Ein nicht bereits durch sein schriftliches Gutachten festgelegtes Kommissionsmitglied hätte die praktisch-wissenschaftlichen Leistungen des Klägers, die ihm aus der Zusammenarbeit mit diesem im Fachbereich bekannt waren, mit stärkerem Gewicht in die Beratung der Kommission einbringen können.
c)
Soweit die Kommissionsentscheidung, wie das Schreiben vom 23. November 1981 erkennen läßt, auch auf einer Bewertung der Promotion des Klägers beruhte, wird von ihm zu Recht auch gerügt, daß nach der Aussage des Zeugen Prof. Dipl.-Ing. xxx die Dissertation des Klägers nur einem Kommissionsmitglied bekannt war und zur Beratung nicht herangezogen wurde. Wie schon ausgeführt wurde, kann das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 NHG bei einer "gut bestandenen" Promotion nicht schlechthin verneint werden. Der Bewerber hat damit allerdings kein gehobenes Prädikat erzielt, so daß eine nähere Prüfung ergeben kann, daß mit dieser Promotion eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit noch nicht erwiesen ist. Zu diesem Urteil kann die Kommission indessen grundsätzlich nicht ohne nähere Kenntnis der im Promotionsverfahren erbrachten Leistungen gelangen. Zwar mag es zur Unterrichtung der Kommission in Einzelfällen ausreichen, wenn eines ihrer Mitglieder die Dissertation und die sonstigen Prüfungsergebnisse genau kennt und darüber eingehend referiert. Es besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, daß es sich im Fall des Klägers so verhielt; vielmehr ist nach der Zeugenaussage so verfahren worden, wie es üblich war. Ein negatives Urteil der Kommission über den Rang der Promotion konnte auf der angegebenen Grundlage auch deshalb nicht getroffen werden, weil die Promotion des Klägers schon achtzehn Jahre zurücklag. Einerseits mußte sich deshalb die Kommission über die Wertmaßstäbe vergewissern, die damals angewandt worden waren. Andererseits stellte sich hier wegen der weiteren Tätigkeit des Klägers im Universitätsbereich die Frage, ob nicht selbst dann, wenn die in jungen Jahren erreichte Promotion noch nicht als überdurchschnittlich angesehen werden könne, in den langen Jahren selbständiger Lehre und Forschung doch der geforderte Nachweis besonderer wissenschaftlicher Befähigung erbracht worden sei. Insoweit fehlt es an nachvollziehbaren Überlegungen der Kommission.
5.
Um die hiernach erforderliche Neubescheidung des Klägers zu ermöglichen, wird die Kommission unter Vermeidung der bezeichneten Verfahrensfehler erneut beraten und entscheiden müssen. Wenn nicht bereits die veröffentlichten wissenschaftlichen Leistungen des Klägers zu einem ihm günstigen Ergebnis führen, wird sich die Kommission mit der Frage zu beschäftigen haben, ob er bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden Leistungen erbracht hat, die als einer Habilitation gleichwertig angesehen werden können. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß der Gutachter, der sich gegen eine Qualifikation des Klägers ausgesprochen hat, von seiner praktischen Tätigkeit offenbar keine Kenntnis gehabt hat. Die negativen Äußerungen dieses Gutachters, was das Fehlen "origineller methodischer Arbeiten" und "auffallender wissenschaftlicher Impulse" betrifft, stützen sich allein auf die von ihm durchgesehenen Veröffentlichungen des Klägers. Im übrigen wird zu berücksichtigen sein, daß das Ausbleiben auffälliger Impulse für die Weiterentwicklung der Wissenschaft nicht in jedem Fachgebiet gegen eine habilitationsgleiche Leistung spricht. Auch eine breit angelegte Forschungsarbeit, die etwa die Unrichtigkeit von Hypothesen oder das Fehlschlagen von Experimenten belegt, kann durch die Sorgfalt der Beweisführung eine überzeugende wissenschaftliche Leistung sein. Die Würdigung der Arbeiten des Klägers im einzelnen muß indessen der Entscheidung der Kommission überlassen bleiben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, 3 und § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 193 NBG) liegen nicht vor.
Dr. Heider hat Urlaub Zeller
Sommer