§ 3 StiftVO-FHOS - Stiftungsvermögen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die "Stiftung Fachhochschule Osnabrück" (StiftVO-FHOS)
- Amtliche Abkürzung
- StiftVO-FHOS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die in der Anlage 2 aufgeführten Grundstücke gehen unentgeltlich in das Eigentum der Stiftung über und bilden das Grundstockvermögen. Verpflichtungen, die sich aus dem Eigentum an diesen Grundstücken ergeben, gehen ebenfalls auf die Stiftung über.
(2) Das nach § 56 Abs. 5 NHG auf die Stiftung übergehende Vermögen wird durch die genehmigte Schlussbilanz der Fachhochschule und ihrer Einrichtungen festgestellt.
(3) Die Forderungen und Rechte sowie die Pflichten der Fachhochschule gegenüber dem Land oder Dritten gehen auf die Stiftung über.
(4) Die Stiftung ist verpflichtet, das Land gegenüber Dritten von Verbindlichkeiten freizustellen,
- 1.die sich infolge des Verlustes des Eigentums der Stiftung an Sachen oder der Aufgabe der bisherigen Nutzung einer Sache der Stiftung ergeben und
- 2.die das Land, vertreten durch die Fachhochschule, eingegangen ist
Die Stiftung zahlt mit befreiender Wirkung für das Land die Bezüge für die Beschäftigten, die nicht zur Stiftung übergehen oder von ihrem Rückkehrrecht nach § 4 Abs. 4 oder nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 der "Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, und dem Marburger Bund, Landesbezirk Niedersachsen, zur Errichtung von Stiftungshochschulen" vom 22. Oktober 2002 (Nds. MBl. S. 975) Gebrauch machen.
(5) Die Einnahmen nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NHG dürfen auf die Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NHG nicht angerechnet werden. Dies gilt auch für die Einnahmen, die die Stiftung aufgrund der wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit der Fachhochschule sowie der Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und Einrichtungen durch Dritte erzielt.