§ 11 GaStplVO - Rauchabschnitte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
- Amtliche Abkürzung
- GaStplVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021200000
(1) Geschlossene Großgaragen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf
- 1.in oberirdischen geschlossenen Großgaragen 5 000 m2
- 2.in sonstigen geschlossenen Großgaragen 2 500 m2
betragen; sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen Sprinkleranlagen mit über die Fläche verteilten Sprühdüsen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
(2) In Wänden nach Absatz 1 Satz 1 müssen Öffnungen dichtschließende, selbstschließende und mindestens feuerhemmende Abschlüsse haben. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.